Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Cornel C***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen je eines Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 23. Juni 2011 in Wien Rebeca-Daniela B*****
(I) vorsätzlich zu töten versucht, indem er mit einem Messer auf sie zuging und versuchte, in Höhe ihres Halses eine Schnittbewegung gegen ihre Kehle durchzuführen und seine Handlung durch die Äußerung: „Jetzt werde ich dich wirklich umbringen“ untermauerte, wobei die Ausführung seines Vorhabens nur aufgrund der heftigen Gegenwehr von Rebeca-Daniela B***** misslang, zumal diese ihren Kopf zur Seite drehte und den Schnitt mit ihrer rechten Hand abwehrte;
(II) mit Gewalt, indem er ihr mehrere Schläge ins Gesicht versetzte und ihr eine Bisswunde im Bauchbereich zufügte, sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er ihr ein Küchenmesser an den Hals hielt und sie mit dem Umbringen bedrohte, zur Vornahme und Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang, sie zur Durchführung des Oralverkehrs zwang und danach trachtete, anal in sie einzudringen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Gesetzeskonformes Ausführen einer Fragenrüge (Z 6) verlangt deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, also zum Beispiel des eine Eventual- oder Zusatzfrage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0117447, RS0119417) und zwar samt Angabe der Fundstelle im Akt (RIS-Justiz RS0124172).
Soweit die Fragenrüge ohne Aktenbezug behauptet, der Angeklagte habe sich damit verantwortet, dass ihm die Zeugin B*****, nachdem er sie als Hure beschimpft hatte, mit einem Messer im Bauchbereich eine Schnitt- und im Rückenbereich eine Stichverletzung zugefügt hat und dass „im Zuge einer Rangelei um das Messer“ „die Schnittverletzungen an der Hand der Zeugin B***** entstanden“ sind, lässt sich nicht nachvollziehen, inwiefern eine solche Verantwortung ein die begehrte Stellung einer Eventualfrage nach (vorsätzlicher) Körperverletzung und einer Zusatzfrage nach Notwehr nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizierendes Verfahrensergebnis darstellen sollte (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23).
Was an der „Fragestellung der Hauptfrage 2“ „im Übrigen unklar und für die Geschworenen als juristische Laien nicht lösbar“ sein soll, erklärt die Rüge mit Spekulationen zu möglichen Handlungsabläufen nicht.
Indem sie „die Frage nach dem Vorliegen einer Notwehrsituation“ mit der Behauptung fordert, die Zeugin B***** habe nach ihren Angaben ein Messer erfasst und dem Angeklagten angekündigt, ihn „jetzt“ umzubringen und in die Messerklinge gefasst, scheitert sie ebenfalls bereits am Erfordernis der Angabe von Fundstellen im Akt wie mit dem unsubstantiierten Einwand unterschiedlicher Schilderungen der Genannten.
Im Übrigen hat Rebeca-Daniela B***** im Rahmen ihrer kontradiktorischen Vernehmung (ON 21 S 9) und in der Hauptverhandlung (ON 77 S 75) keine Notwehrsituation für den Angeklagten geschildert, vielmehr deponiert, diesen, nachdem er sie vergewaltigt hatte, für den Fall, dass er sie nicht gehen lasse, mit dem Umbringen bedroht und dessen Messerattacke gegen ihren Hals mit der Hand abgewehrt zu haben (ON 21 S 11; ON 77 S 81).
Das Vorbringen „noch in der Ladung zur Hauptverhandlung wurden die Zeugen geladen mit dem Zusatz 'angeblich versuchter Mord'“, entzieht sich unter dem Aspekt von Urteilsnichtigkeit einer Erwiderung.
Die Instruktionsrüge (Z 8) reklamiert unterbliebene Belehrung der Geschworenen darüber, „wie sie die Frage nach dem objektiven Tatbestand beurteilen müssen und dass sie das Ergebnis ihrer Beurteilung begründen müssen“, „insbesondere da zwei grundverschiedene Varianten eines möglichen Tathergangs vorliegen“. Dabei missachtet die Rüge den in der schriftlichen Rechtsbelehrung enthaltenen Passus, wonach der Täter tatbestandsmäßig handelt, „wenn sein Verhalten alle Tatbestandsmerkmale des Delikts, das heißt die gesetzliche Beschreibung des strafrechtlich verbotenen Verhaltens erfüllt“ (RS 2), und übersieht, dass das Gesetz von den Laienrichtern eine „anfechtungsfeste“ Begründung ihres Wahrspruchs gerade nicht verlangt (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 71).
Indem die Rüge das Vorbringen aus Z 6 auch als solches aus Z 8 verstanden wissen will, spricht sie keine in unrichtiger Instruktion gelegene Nichtigkeit an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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