Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Laert A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laert A***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 27. Oktober 2011 in Wien mit Gewalt gegen ihre Person Alexandra Z***** eine Handtasche, eine Geldbörse, 75 Euro und 5 Tabletten Subutex mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Verwendung einer Waffe weggenommen, indem er mit einem Pfefferspray gegen ihre Augen sprühte, sie an den Haaren zu Boden zerrte und ihr die Handtasche, in der sich die übrigen angeführten Gegenstände befanden, entriss.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Laert A***** geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die vom Erstgericht vorgenommene Schlussfolgerung vom äußeren Tatgeschehen auf die subjektive Tatseite (US 8) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden. Vielmehr ist bei - wie hier - leugnenden Angeklagten der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wollen oder Wissen in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) das Unterlassen der amtswegigen Ladung und Vernehmung weiterer Zeugen als Verletzung der Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung (§§ 3 Abs 1, 232 Abs 2 StPO) moniert, ohne darzulegen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die begehrte Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war, orientiert sie sich nicht an den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell verfehlt auch Z 10) lässt nicht erkennen, aus welchem Grund nach § 142 Abs 1 StGB - entgegen dem Wortlaut des § 7 Abs 1 StGB - bloß bedingt vorsätzliches (§ 5 Abs 1 StGB), nicht jedoch absichtliches (§ 5 Abs 2 StGB) Handeln strafbar sein soll.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich die Absichtlichkeit vom bedingten Vorsatz durch eine verstärkte Willenskomponente unterscheidet (Reindl in WK2 § 5 Rz 24), womit die Vorsatzform des § 5 Abs 2 StGB gegenüber der des § 5 Abs 1 StGB kein Aliud, sondern eine Steigerung darstellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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