Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer ‑ also ein Anfechtungsinteresse ‑ voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen zu lösen (RIS‑Justiz RS0002495). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0041770, RS0006880). Diese Grundsätze gelten auch im Außerstreitverfahren (RIS‑Justiz RS0006598).
Der Rechtsmittelwerber strebt die Beseitigung der im Pflegschaftsverfahren zu Gunsten des Antragsgegners verfügten Sperre einer Spareinlage an. Mittlerweile ist der Antragsgegner allerdings volljährig geworden und über die Spareinlage ohne Einschränkung verfügungsbefugt. Die nach § 133 Abs 4 AußStrG angeordnete Sperre ist gemäß § 138 Abs 3 AußStrG von Amts wegen aufzuheben, sofern nicht der Antragsgegner deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt (vgl dazu Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG § 138 Rz 3).
Unter diesen Umständen fehlt einem vom Antragsteller gegen die Sicherungsmaßnahme des Pflegschaftsgerichts erhobenen Rechtsmittel die Beschwer. Das gilt auch für den gegen die Zurückweisung seines Rekurses wegen fehlender Rekurslegitimation gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs.
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