Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Gegen den Beschluss des Erstgerichts erhob das Kind einen Rekurs, mit dem es die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses dahingehend begehrt, dass sein Vater für elf Monate in der Vergangenheit zu einer um jeweils 125 EUR höheren Unterhaltszahlung verpflichtet werde. Der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts beträgt somit 1.375 EUR (125 mal 11).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen erhob das Kind ein als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel, das das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz.
Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist „rein vermögensrechtlicher Natur“ iSd § 62 Abs 4 AußStrG (RIS‑Justiz RS0007110 [T32]), weshalb § 62 Abs 3 AußStrG anwendbar ist. Danach ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
Das Rechtsmittel wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof, auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, vorzulegen gewesen, sondern vielmehr dem Rekursgericht. Das wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 ua).
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