Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Bachmann & Bachmann Rechtsanwälte in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, über die Revision und den Rekurs und der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Oktober 2011, GZ 9 Rs 95/11y-15, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. April 2011, GZ 5 Cgs 281/10f-10, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Zurückziehung der Revision und des Rekurses dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei zog die Revision und den Rekurs gegen das Urteil bzw den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts mit dem am 9. 5. 2012 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz vom 4. 5. 2012 zurück. Die Zurückziehung ist bis zur Entscheidung über die Rechtsmittel (§§ 484, 513 ZPO [bzgl des Rekurses analog]) zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2, T3 und T7]; 10 ObS 50/07m mwN; 2 Ob 229/10f; vgl auch 10 ObS 250/01i und 10 ObS 276/01p).
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