Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Alvydas K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter sowie einen rechtskräftigen Freispruch des Alvydas K***** enthält, wurde dieser des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Nach dem Schuldspruch haben die Angeklagten „in Wien
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) anderen fremde bewegliche Sachen ... durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem sie die Fahrzeugschlösser mittels 'Ziehfix' aufbrachen und mit einem Pocket PC die Schlüsselrohlinge an die Software des Fahrzeugs anlernten,
....
II./ wegzunehmen versucht, und zwar am 24. 11. 2011
a./ Sergejus S*****, Gytis V*****, Tomas T***** und Alvydas K***** Verfügungsberechtigten der C***** KEG einen PKW der Marke BMW 525d, polizeiliches Kennzeichen ***** im Wert von ca 40.000 Euro“.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****, die ihr Ziel verfehlt.
Betreffend die Annahme der Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung behauptet die Mängelrüge Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Beweiswürdigung, führt aber nicht aus, welche Verfahrensergebnisse das Erstgericht mit Stillschweigen übergangen, welche vorhandenen Widersprüche zwischen Aussagen vernommener Personen es nicht gewürdigt oder welche seinen Konstatierungen entgegenstehenden Beweisergebnisse es nicht erörtert hätte (RIS-Justiz RS0098646). Wann genau und wie der Nichtigkeitswerber für die kriminelle Vereinigung angeworben wurde, betrifft keine entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).
Sofern die Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, es gebe im gesamten Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt, ob der Angeklagte K***** als Mitglied der kriminellen Vereinigung angeworben wurde, macht sie fehlende oder offenbar unzureichende Urteilsbegründung (Z 5 vierter Fall) geltend, vernachlässigt damit aber, dass die Tatrichter die betreffende Konstatierung auf die professionelle, arbeitsteilige Vorgehensweise, die allseits tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die einschlägigen Vorstrafen bei den Angeklagten St*****, K***** und S*****, die wertvollen Angriffsobjekte sowie den technisch und organisatorisch ausgefeilten modus operandi als auch die qualifizierte technische Ausstattung im Wert von mehreren tausend Euro stützten (US 14). Der Schluss von diesen äußeren Umständen auf das Wollen und Wissen hinsichtlich des Anschlusses an die kriminelle Organisation durch den Angeklagten K***** ist logisch und empirisch nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
Der Einwand bloß substratloser Verwendung der verba legalia (der Sache nach Z 10) in Bezug auf die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung orientiert sich nicht an den hinreichenden Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090) herstellenden Konstatierungen des Erstgerichts (US 6 ff; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8).
Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) moniert einen inneren Widerspruch der Konstatierungen, weil das Erstgericht den Wagen, den K***** fahren sollte und wollte, einerseits mit BMW 525d und andererseits mit BMW 765 bezeichnete (US 10), vernachlässigt jedoch, dass diese Divergenz auf einem offensichtlichen Schreibfehler beruht (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 440, 442). Im Übrigen betrifft die Typenbezeichnung des BMW keine entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 443), zumal das Schöffengericht betreffend beide Fahrzeuge festhielt, dass sowohl K***** als auch die übrigen Beteiligten es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass der Wert des BMW jeweils zwischen 30.000 und 40.000 Euro betrug (US 10).
Soweit der Rechtsmittelwerber dem Erstgericht eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite vorwirft, ist ihm zu entgegnen, dass dieses die Konstatierungen aus dem objektiven Geschehensablauf ableitete, was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.
Mit dem Vorbringen, die Darstellung der Urlaubsfahrt mit Freunden nach Österreich durch den Angeklagten sei nach einem langen Gefängnisaufenthalt nicht unglaubwürdig, bekämpft die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen - Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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