Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 3. Februar 2012, GZ 48 Bl 1/12z-13, mit welchem - nach gemäß §§ 43 ff StPO erfolgter Übertragung der Strafsache wegen Ausgeschlossenheit sämtlicher Richter des Landesgerichts Wiener Neustadt (ON 11 im Bl-Akt) - der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 3 zweiter Satz StPO zurück (ON 3 im Bs-Akt) und gab der Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) nicht Folge (ON 4 im Bs-Akt).
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 196 Abs 3 zweiter Satz StPO).
Soweit die Beschwerde eine Verletzung von durch Art 6 MRK und Art 1 1. ZPMRK geschützten Grundrechten auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und den „Schutz von ererbtem Eigentum“ behauptet, müsste auch deren Behandlung als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO per analogiam zur Zurückweisung führen, weil ein Opfer iSd § 65 StPO in dieser Eigenschaft nicht zur Einbringung eines solchen - bloß subsidiären - Rechtsbehelfs legitimiert ist (RIS-Justiz RS0126446; 13 Os 109/11v). Im Übrigen mangelte es der Eingabe selbst im Fall vorhandener Antragslegitimation bereits an der gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift einer iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO zur Verteidigung befähigten Person (RIS-Justiz RS0126446).
Zur Entscheidung über den in der Beschwerde enthaltenen Antrag, die mit der angefochtenen Entscheidung befassten Richter des Oberlandesgerichts Wien „von allen das Verlassenschaftsverfahren nach Hedwig K***** betreffenden weiteren Verfahren“ auszuschließen, ist der Oberste Gerichtshof ebensowenig zuständig (§§ 44 Abs 2, 45 Abs 1 StPO) wie zur Entscheidung über den „Widerspruch“ der Beschwerdeführerin gegen die zu AZ 48 Bl 1/12z des Landesgerichts Eisenstadt erteilte Zahlungsaufforderung vom 7. März 2012 zur Begleichung des - rechtskräftig auferlegten - Pauschalkostenbeitrags.
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