OGH 12Ns35/12m

OGH12Ns35/12m15.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärters Mag. Marvan im Verfahren über den Antrag auf Fortführung des Verfahrens gegen Dr. Walter P***** und Dr. Ulrich Pa***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 32 Bl 51/11g des Landesgerichts Feldkirch, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Verfahren AZ 32 Bl 51/11g des Landesgerichts Feldkirch wird dem Landesgericht für Strafsachen Graz übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren über den Antrag des Mag. Herwig B***** auf Fortführung des Verfahrens gegen Dr. Walter P***** und Dr. Ulrich Pa***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 32 Bl 51/11g des Landesgerichts Feldkirch, sind einschließlich der Präsidenten alle nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufenen Richter und Vertreter der Landesgerichte Innsbruck und Feldkirch als ausgeschlossen erkannt.

Kann zufolge Ausschöpfung aller möglichen Vertreter des betroffenen Gerichts dessen Vorsteher oder Präsident seine Entscheidungskompetenz nicht wahrnehmen, hat das übergeordnete Gericht jenes Gericht zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird. Bei diesem wiederum ergeben sich die konkret zur Entscheidung berufenen Richter aufgrund dessen Geschäftsverteilung (RIS-Justiz RS0125943).

Demnach war die Sache dem entscheidungsunfähigen Landesgericht Feldkirch abzunehmen und einem anderen gleichrangigen, also zur Entscheidung sachlich zuständigen Gericht zu übertragen.

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