OGH 10Nc2/12v

OGH10Nc2/12v23.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C. ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, wegen 5.232 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei im Verfahren AZ 14 C 1302/11a des Bezirksgerichts Graz-West in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Graz-West das Bezirksgericht Fünfhaus bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende GmbH mit Sitz in Wien begehrt von dem in Graz wohnhaften Beklagten die Zahlung von 5.232 EUR an Werklohn für eine Entrümpelung der Wohnungen Top 2, 3 und 4 in einem dem Beklagten gehörigen Haus in 1150 Wien. Zum Beweis für ihr Vorbringen beantragt die klagende Partei die Einvernahme ihrer in Wien wohnhaften Geschäftsführerin sowie weiterer 15 in Wien oder in der näheren Umgebung von Wien wohnhafter Zeugen. Über Aufforderung durch das Erstgericht schlüsselte die klagende Partei ihr Klagebegehren im Einzelnen auf und beantragte die Einvernahme vier namentlich angeführter Zeugen zum Beweis ihres Vorbringens über die zwischen den Parteien getroffene Werklohnvereinbarung und die ordnungsgemäße Durchführung der Entrümpelungsarbeiten.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Er wendete eine Gegenforderung aufgrund mangelhafter Arbeiten der Klägerin ein und beantragte dazu die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Befundaufnahme in Wien sowie seine Einvernahme und die Einvernahme von zwei in Graz wohnhaften Zeugen.

Die klagende Partei beantragt die Delegierung des Verfahrens vom Bezirksgericht Graz-West an das Bezirksgericht Fünfhaus.

Der Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus.

Das Bezirksgericht Graz-West spricht sich für die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046324; RS0046441 ua). In ständiger Rechtsprechung wird jedoch eine Delegierung bejaht, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichts wohnen und die Durchführung vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde (6 Nc 23/11a mwN ua).

Im vorliegenden Verfahren hat die klagende Partei - anders als in den den Entscheidungen 10 Nc 23/11f, 10 Nc 24/11b, 6 Nc 21/11g ua zugrunde liegenden Verfahren - ihr Klagebegehren entsprechend aufgeschlüsselt und auch ihr Beweisanbot dahin konkretisiert, dass von den insgesamt 15 beantragten Zeugen vier Zeugen zum Beweis ihres Vorbringens über die zwischen den Parteien hinsichtlich der gegenständlichen Entrümpelungsarbeiten getroffene Werklohnvereinbarung und die ordnungsgemäße Durchführung dieser Arbeiten namhaft gemacht wurden. Damit ist jedoch der überwiegende Teil der von den Parteien beantragten Zeugen in Wien wohnhaft. Die Möglichkeit einer Vernehmung der in Wien und Umgebung wohnhaften Personen im Rechtshilfeweg ändert daran nichts, weil die Wahrnehmung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. Dazu kommt noch, dass für das vom Beklagten beantragte Sachverständigengutachten der Befund ebenfalls in Wien aufgenommen werden muss (vgl 6 Nc 23/11a mwN).

Stichworte