OGH 3Nc7/12b

OGH3Nc7/12b12.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Jensik als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers W*****, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Exekutionsführung nach § 355 EO, infolge Antrags gemäß § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.

Für die Bewilligung und die Vollziehung der beabsichtigten Unterlassungsexekution wird das Bezirksgericht Linz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN für die (allenfalls) beabsichtigte Exekution aufgrund eines erst beantragten Exekutionstitels im eingeleiteten Hauptverfahren wird abgelehnt.

Text

Begründung

Das Landesgericht Linz hat mit einstweiliger Verfügung vom 9. Februar 2012, AZ 29 Cg 80/11b, über Antrag des Antragstellers (= gefährdete Partei) der Gegnerin der gefährdeten Partei mit Sitz in Deutschland verboten, im geschäftlichen Verkehr bei der Veranstaltung von Pauschalreisen in Österreich die Marktteilnehmer über ihre Reisepreise durch die Ankündigung von „Statt“Preisen, die nicht den zuletzt vor der Preissenkung ernsthaft verlangten eigenen Reisenormalpreisen entsprechend, irrezuführen.

Nunmehr begehrt der Antragsteller die Bestimmung eines Exekutionsgerichts im Weg der Ordination. Die Titelschuldnerin habe nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung mehrfach gegen diese verstoßen, weshalb der Antragsteller Exekution nach § 355 EO zu führen beabsichtige. Da dem Unterlassungstitel - im Einklang mit der österreichischen Rechtslage - keine Auferlegung eines Zwangsgeldes zu entnehmen sei, sei die Exekutionsführung im Sitzstaat der Titelschuldnerin im Anlassfall unmöglich und daher im Einzelfall unzumutbar. Eine ausreichende inländische Nahebeziehung liege vor, weil die titelwidrigen Werbeankündigungen von Wien aus versendet worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht fehlt (RIS-Justiz RS0053178). Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß § 18 Z 4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist. Wenn die verpflichtete Partei keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts.

Bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland, etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN unzumutbar wäre, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (3 Nc 8/11y mwN).

Die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung wie nach § 355 EO in Deutschland ist hinreichend bescheinigt (3 Nc 8/11y; 3 Nc 22/06z; 3 Nc 4/04z).

Zur Exekutionsführung aufgrund der vollstreckbaren einstweiligen Verfügung war daher ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Die darüber hinaus vom Antragsteller auch für die Exekution wegen eines allfälligen künftigen Verstoßes gegen den im Hauptverfahren angestrebten Unterlassungstitel begehrte Bestimmung eines örtlich zuständigen Exekutionsgerichts war hingegen abzulehnen, weil der Antragsteller insoweit keinen Exekutionstitel erlangt hat und überdies mangels Titelverstoßes die Notwendigkeit eines (weiteren) Exekutionsverfahrens noch nicht erkennbar ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte