OGH 1Nc18/12f

OGH1Nc18/12f4.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen A***** S*****, über dessen Antrag auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag des Betroffenen vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 29. 2. 2012, 1 Nc 14/12t, wies der erkennende Senat den Delegierungsantrag des Betroffenen vom 18. 11. 2011, mit dem er erkennbar die Delegierung seines Sachwalterschaftsverfahrens an ein Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels L***** begehrte, ab.

Mit dem als „Wiederaufnahme des Verfahrens“ bezeichneten Antrag vom 20. 3. 2012 strebt der Betroffene die Aufhebung des genannten Beschlusses und die Delegierung seines Sachwalterschaftsverfahrens an das Bezirksgericht L***** an.

Abgesehen davon, dass Abänderungsgründe gemäß § 73 AußStrG nicht geltend gemacht werden, kann die Abänderung gemäß § 72 AußStrG (nur) dann begehrt werden, wenn die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden können. Der Betroffene kann aber den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Oberlandesgericht L***** stellen, sein Sachwalterschaftsverfahren vom Bezirksgericht W***** an das Bezirksgericht L***** zu delegieren (§ 31 Abs 1 JN). Dadurch können die Wirkungen des Beschlusses 1 Nc 14/12t beseitigt werden. Ein Abänderungsantrag ist hier daher nicht zulässig.

Zudem ist dem Betroffenen aus den ihn betreffenden Beschlüssen 1 Ob 222/11w und 1 Ob 46/12i bereits bekannt, dass gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein weiterer Rechtszug zulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0116215 [T1]; RS0117577).

Der Antrag ist daher zurückzuweisen (§ 77 Abs 1 AußStrG). Dies ist gemäß § 7 Abs 1 Z 2 OGHG wegen der zugrunde liegenden Delegierungssache, in welcher der Oberste Gerichtshof als in erster Instanz erkennendes Gericht tätig war, im Dreiersenat auszusprechen.

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