OGH 9ObA154/11d

OGH9ObA154/11d29.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** S*****, vertreten durch Dr. Hans Jalovetz, Dr. Paul Wachschütz, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig, Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wegen 4.500,02 EUR brutto und 260 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2011, GZ 7 Ra 53/11k-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach Erhebung einer außerordentlichen Revision der Beklagten wurde über ihr Vermögen mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt ***** der Konkurs eröffnet.

Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, so ist über die Revision, sofern - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs 1 IO) nicht zu entscheiden. Vielmehr sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).

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