OGH 9ObA147/11z

OGH9ObA147/11z29.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Peter Schnöller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.‑HTL‑Ing. H***** S*****, vertreten durch Mag. Peter Miklautz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** Pensionskasse AG, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl, Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen 16.302,69 EUR sA (Revisionsinteresse: 15.534 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 11. August 2011, GZ 7 Ra 140/10z‑25, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits‑ und Sozialgerichts Wien vom 19. Jänner 2010, GZ 6 Cga 44/09x‑21, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.359,06 EUR (darin 226,51 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 2.204,64 EUR (darin 1.296 EUR Barauslagen, 151,44 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 1. 6. 2005 bis 30. 6. 2006 Angestellter bei der B*****AG, die mit der Beklagten einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hatte. Auf Wunsch des Klägers wurde ein Betrag von 14.976,01 EUR von einer früheren Pensionskasse auf die Beklagte übertragen. Mit Schreiben vom 24. 7. 2006 informierte sie den Kläger aufgrund der Beendigung seines Dienstverhältnisses, dass er einen unverfallbaren Anspruch in Höhe von 15.006,32 EUR habe und seine Anwartschaft, wenn er binnen sechs Monaten ab Beendigung des Dienstverhältnisses keinen Antrag an sie retourniere, in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft umgewandelt werde. Der Kläger gab keine Erklärung über die Verwendung des Unverfallbarkeitsbetrags ab.

Die B*****AG kündigte in der Folge den Pensionskassenvertrag mit der Beklagten zum 31. 12. 2008 auf und schloss mit der B***** Pensionskasse AG einen neuen Pensionskassenvertrag ab.

Seit 18. 8. 2008 ist der Kläger Angestellter der H***** GmbH, die mit der U***** Personenversicherung AG einen Gruppenversicherungsvertrag zur betrieblichen Kollektivversicherung abgeschlossen hat.

Mit Schreiben vom 16. 2. 2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, seinen Unverfallbarkeitsbetrag auf die betriebliche Kollektivversicherung zu übertragen. Die Beklagte lehnte dies ab, da die B*****AG den gesamten Pensionskassenvertrag mit der Beklagten aufgekündigt habe und sie sämtliche Vermögenswerte an die B***** Pensionskassen AG übertragen habe.

Der Kläger begehrte zuletzt, die Beklagte zu verpflichten, 16.302,69 EUR zuzüglich Verzugszinsen und Gewinnanteil auf die betriebliche Kollektivversicherung der H***** GmbH bei der U***** Personenversicherung AG zu übertragen. Er könne gemäß § 5 Abs 2 Z 2 BPG von der Beklagten unbefristet die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrags in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft oder die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrags ua in eine betriebliche Kollektivversicherung verlangen. Gemäß § 15 Abs 3a PKG seien Änderungen des Pensionskassenvertrags unzulässig. Wenn die B*****AG den Pensionskassenvertrag „durch Übertragung irgendwohin“ geändert habe, sei dies ihm gegenüber daher unwirksam. Gemäß § 24 Abs 4 der Pensionskassen‑Betriebsvereinbarung der B*****AG sowie gemäß § 21 Abs 4 des Pensionskassen‑Kollektivvertrags seien von der Kündigung des Pensionskassenvertrags solche Anwartschaften und Leistungsansprüche nicht erfasst, welche zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits auf einer Einzelvereinbarung gemäß § 8 Abs 4 des Pensionskassen‑Kollektivvertrags der Banken bzw § 9 Abs 4 der Betriebsvereinbarung der B*****AG beruhten. Gemäß § 8 Abs 4 des Pensionskassen‑Kollektivvertrags und § 9 Abs 4 der Pensionskassen‑Betriebsvereinbarung würden die Bestimmungen des jeweiligen Pensionskassenvertrags für ihn als Einzelvereinbarung gelten. Für ihn gelte der ursprüngliche Pensionskassenvertrag bei der Beklagten.

Die Beklagte bestritt dies und wandte ein, die Kündigung des Pensionskassenvertrags erfasse auch die Anwartschaften der ausgeschiedenen Anwartschaftsberechtigten. Die Beendigung des Pensionskassenvertrags sei nur wirksam, wenn eine Bestandübertragung sämtlicher Anwartschafts‑ und Leistungsberechtigten sichergestellt sei. Der Wechsel könne grundsätzlich nur für sämtliche vom Pensionskassenvertrag erfassten Anwartschafts‑ und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen. § 21 des Kollektivvertrags für Banken und Bankiers und die darauf beruhende Betriebsvereinbarung seien erst nach Inkrafttreten der Novelle des § 17 PKG wirksam geworden und daher unbeachtlich. Die Bestimmung des § 15 Abs 3a PKG solle eine unveränderte Fortführung der sich aus dem ursprünglichen Pensionskassenvertrag ergebenden Ansprüche durch die neue Pensionskasse auch nach einer allfälligen Kündigung sicherstellen. Die Anwartschaften seien auf die B***** Pensionskassen AG übertragen worden. Die Beklagte sei daher nicht passiv legitimiert. Zudem sei einzelnen Arbeitnehmern ein individueller Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung des neuen Arbeitgebers nur möglich, wenn eine entsprechende Erklärung binnen sechs Monaten erfolge. Nach Ablauf von sechs Monaten (ab 30. 6. 2006) bestehe nur mehr die Möglichkeit der Übertragung in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, wofür eine Neuberechnung des Unverfallbarkeitsbetrags stattzufinden habe, in die Gruppenrentenversicherung des neuen Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung, nicht aber in eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 5 Abs 3 BPG). Die Beklagte erstattete auch Vorbringen zur Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrags, das vom Kläger bestritten wurde.

Das Erstgericht wies das ursprüngliche Klagebegehren ab. § 15 Abs 3a PKG verhindere keine Kündigung des Pensionskassenvertrags hinsichtlich der ausgeschiedenen Anwartschaftsberechtigten. Dadurch, dass gemäß § 15 Abs 3a PKG Änderungen des Pensionskassenvertrags (und der Betriebsvereinbarung in der Mustervereinbarung) unzulässig und rechtsunwirksam seien, sei abzuleiten, dass eine inhaltlich unveränderte Fortführung der sich aus dem ursprünglichen Pensionskassenvertrag ergebenden Ansprüche durch eine Pensionskasse auch im Falle einer Kündigung gesichert werden solle. Es sei daher zulässig gewesen, die beitragsfrei gestellte Anwartschaft auf eine andere Pensionskasse zu übertragen. Durch die Übertragung sei es zu keinem Eingriff in die sich aus der Anwartschaft ergebenden Ansprüche des Klägers gekommen. Da der Pensionskassenvertrag aufkündbar gewesen sei und demgemäß die Anwartschaften von der Beklagten an die „neue“ Pensionskasse rechtswirksam übertragen worden seien, sei die Beklagte nicht mehr passiv legitimiert. Selbst für den Fall der Sachlegitimation sei das Klagebegehren unberechtigt, weil der Kläger nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung seines Dienstverhältnisses die Übertragung seiner Anwartschaft verlangt habe. Eine betriebliche Kollektivversicherung könne nicht einer Gruppenversicherung gleichgestellt werden. Anders als nach § 6c Abs 3 BPG habe der Gesetzgeber die Möglichkeit der Übertragung in eine betriebliche Kollektivversicherung außerhalb der in § 5 Abs 2 Z 2 und Abs 5 BPG normierten Fälle nicht vorgesehen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Zwar deute der Wortsinn des § 17 Abs 1 PKG darauf hin, dass auch bereits aus dem Unternehmen ausgeschiedene Personen von einer Kündigung des Pensionskassenvertrags erfasst würden. Dann bliebe allerdings offen, für welche Personengruppe Abs 5 leg cit Regelungen treffe und weshalb der Gesetzgeber im Rahmen der „Kündigung und Ausscheiden“ des Pensionskassenvertrags eine gesonderte Regelung für Anwartschaftsberechtigte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses treffe. Eine systematisch‑logische Auslegung führe daher zum Ergebnis, dass die Personengruppe der Anwartschaftsberechtigten, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung des Pensionskassenvertrags nicht mehr bestanden habe, einer speziellen Regelung unterworfen sein sollte. Dies erhelle auch aus Abs 5, der zwar von einer Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrags spreche, für sich alleine betrachtet aber keinen Hinweis biete, wohin die Übertragung erfolgen solle. Die Bestimmung müsse dahin interpretiert werden, dass die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrags in eine der in Abs 1 leg cit genannten Institutionen gemeint sei. § 17 Abs 5 stelle daher klar, dass die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrags für Anwartschaftsberechtigte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht dem „kollektiven“ Wechsel des Abs 1 unterliege, sondern eines gesonderten Verlangens des Anwartschaftsberechtigten bedürfe. Dies erscheine insofern konsequent, als nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine arbeitsrechtliche Verbindung des Anwartschaftsberechtigten zu seinem ehemaligen Arbeitgeber mehr bestehe, dieser in der Regel keine weiteren Beiträge mehr für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer an die Pensionskasse leiste und der Anwartschaftsberechtigte in seinen Dispositionsmöglichkeiten bezüglich des Unverfallbarkeitsbetrags weitgehend frei sei. Die Sachlegitimation der Beklagten sei daher zu bejahen.

§ 5 Abs 5 BPG sehe lediglich eine zusätzliche Übertragungsmöglichkeit für Leistungsbezieher vor, wolle aber, wie auch aus § 6c BPG erhelle, keineswegs die Übertragungsmöglichkeiten nach Ablauf der 6‑Monatsfrist einschränken. Dies entspreche auch der Intention des BPG, das eine umfassende Verfügungsmöglichkeit des „Anwartschaftsberechtigten“ über seinen Unverfallbarkeitsbetrag bezwecke. Auch sei kein Grund ersichtlich, warum gerade die Übertragung in eine verhältnismäßig risikolose Form der Vorsorge nicht zulässig sein sollte. Die Revision sei zulässig, weil zur Auslegung des § 17 Abs 1 PKG und des § 5 Abs 3 und Abs 5 BPG keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revision eine Abänderung des Berufungsurteils im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Für die Kündigung eines Pensionskassenvertrags sieht § 17 PKG Folgendes vor:

Kündigung und Ausscheiden

§ 17. (1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die Pensionskasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfassten Anwartschafts‑ und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Pensionskassenvertrages alle Leistungsberechtigten bei der Pensionskasse verbleiben.

(2) ‑ (4) …

(5) Die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages (§ 5 Abs. 1 und 1a BPG) eines Anwartschaftsberechtigten nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses oder nach Widerruf durch den Arbeitgeber hat zuzüglich angemessener Verzinsung binnen sechs Monaten nach Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen. Die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages ist im Pensionskassenvertrag festzulegen.

Die tragenden, schon aus Abs 1 hervorgehenden Grundsätze der Kündigung eines Pensionskassenvertrags sind jene der Vermögenssicherung und des Kollektivismus („... nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfassten Anwartschafts‑ und Leistungsberechtigten gemeinsam ...“; s auch Resch, Der Wechsel von einer Pensionskasse in eine betriebliche Kollektivversicherung bei aufrechtem Arbeitsvertrag, JBl 2010, 765, 768). Die Möglichkeit einer Ausnahme von der kollektiven Wirkung der Kündigung ist nach Abs 1 letzter Satz auf die Gruppe der Leistungsberechtigten (Pensionisten) beschränkt, die dafür einer entsprechenden Grundlage im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung laut Vertragsmuster bedarf. Dazu führt auch Resch, aaO, aus, dass in der arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung ein Aufspalten dergestalt regelbar ist, dass die Pensionisten in der bisherigen Pensionskasse verbleiben und damit die Beendigungswirkung nur für die Aktiven („Anwartschaftsberechtigten“) ‑ für diese aber wohl wiederum nur en bloc ‑ eintritt (vgl auch Drs, Möglichkeiten und Grenzen eines Pensionskassenausstiegs, in Drs, Betriebspensionsrecht [2008], 139 ff, 146).

Soweit in Frage steht, ob die Kündigung des Pensionskassenvertrags auch jene Anwartschaftsberechtigten erfasst, deren Dienstverhältnis zum Arbeitgeber bereits beendet ist, so spricht zunächst der Wortlaut des Abs 1 für ein solches kollektives Verständnis. Dieses wird durch die gesetzliche Definition der Anwartschaftsberechtigten (§ 5 Z 1 lit a sublit aa PKG) untermauert, nach der darunter diejenigen natürlichen Personen zu verstehen sind, die aufgrund eines bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses in Folge von Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag haben. Auch nach der Absicht des Gesetzgebers (RV 370 BlgNR 20. GP) sollte „die bereits bisher von der Aufsicht vertretene und den betroffenen Kreisen auch gebilligte Rechtsansicht, wonach bei Kündigung des Pensionskassenvertrags die Ansprüche sämtlicher Anwartschafts‑ und Leistungsberechtigter in die neue Pensionskasse übertragen werden müssen, auch im Gesetz klargestellt [werden]. Es wird aber auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen, in der Betriebsvereinbarung, dem Kollektivvertrag oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster zu vereinbaren, dass die Leistungsberechtigten im Falle der Kündigung des Pensionskassenvertrags in der Pensionskasse verbleiben. Gemäß § 15 Abs 3 Z 15 muss diese Vereinbarung auch in den Pensionskassenvertrag aufgenommen werden. Ein wahlweises Verbleiben von Leistungsberechtigten in der Pensionskasse wäre nicht praktikabel.“

Die Subsumierung der ausgeschiedenen Anwartschaftsberechtigten unter § 17 Abs 1 PKG führt auch nicht zu einem Missverhältnis zu Abs 5 leg cit, da § 17 PKG ‑ worauf schon seine Überschrift hinweist ‑ auf zwei verschiedene Tatbestände Bezug nimmt: zum einen auf die Kündigung eines Pensionskassenvertrags, zum anderen auf das Ausscheiden eines Anwartschaftsberechtigten aus dem Arbeitsverhältnis. Für letzteres wird lediglich der Zeitraum festgelegt, innerhalb dessen die Pensionskasse auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrags (§ 5 Abs 1 und 1a BPG) vorzunehmen hat. Die Möglichkeit dieses Verlangens setzt aber weder eine Kündigung des Pensionskassenvertrags voraus noch schließt sie im Falle einer solchen Kündigung einen kollektiven Wechsel aus.

Der Kläger stützt sich für seinen Standpunkt auch auf § 15 Abs 3a PKG, der vorsieht:

Pensionskassenvertrag

(1) ‑ (3) …

(3a) Verbleibt ein Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 oder 5 BPG oder gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 3 BPG bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden. Wenn der Anhang zum Pensionskassenvertrag eine entsprechende Mustervereinbarung enthält, dann kann zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über folgende Punkte abgeschlossen werden:

1. Informationspflichten des Arbeitnehmers gegenüber der Pensionskasse;

2. Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitnehmer;

3. eine allfällige Erklärung des Arbeitnehmers gemäß §§ 5 Abs. 2 Z 5 oder 6 Abs. 3 Z 3 BPG;

4. Zahlungsweise und Fälligkeit allfälliger Beitragszahlungen;

5. Zahlungsweise und Fälligkeit der Leistungen.

Änderungen des Pensionskassenvertrages und der Betriebsvereinbarung in der Mustervereinbarung sind unzulässig und rechtsunwirksam. Eine zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung erlischt, sobald der Arbeitgeber seine Zahlungen wieder aufnimmt und der Arbeitnehmer dann noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht.

Der Zweck dieser Bestimmung wird in den Erläuterungen (RV 370 BlgNR 20. GP, zu § 15 Abs 3a) wie folgt erklärt: „Die Ansprüche des Anwartschaftsberechtigten sind in der Betriebsvereinbarung bzw. im Vertragsmuster und im Pensionskassenvertrag geregelt. Grundsätzlich bleiben diese Ansprüche auch bei Ausscheiden des Anwartschaftsberechtigten aus dem Unternehmen unverändert erhalten. Gemäß § 5 Abs. 2 und 3 BPG hat der Arbeitnehmer entweder eine Erklärung über die Verwendung seiner Anwartschaft abzugeben oder diese wird in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft umgewandelt. Zur Klarstellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten wird die Möglichkeit geschaffen, mit dem Anwartschaftsberechtigten eine Vereinbarung über die wesentlichen Bestimmungen der Betriebsvereinbarung und des Pensionskassenvertrages unter Hinweis auf die in seiner Erklärung gewählte 'Anwartschaft' abzuschließen. Wesentlich ist, dass durch diese Vereinbarung kein Eingriff in die materiellen Rechte und Pflichten des Pensionskassenvertrages erfolgt. Insbesondere werden die Mitwirkung der Anwartschafts‑ und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse, die Pflichten der Pensionskasse gegenüber den Anwartschafts‑ und Leistungsberechtigten, die Erklärung des Anwartschaftsberechtigten gemäß § 5 Abs 2 BPG und die Beitragsleistung sowie Pensionsauszahlung in dieser Vereinbarung zu regeln sein. Ausgeschlossen ist jedenfalls die Abänderung von dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Bestimmungen, selbst wenn diese Abänderung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen würde. Bei Nichtzustandekommen dieser Vereinbarung sind die entsprechenden Bestimmungen des Pensionskassenvertrages weiterhin gültig. Zur Sicherstellung, dass für ehemalige Arbeitnehmer nicht unterschiedliche 'Vertragsbedingungen' in Vereinbarungen festgelegt werden können, muss der Pensionskassenvertrag im Anhang eine Mustervereinbarung enthalten.“

Da der Kläger zunächst gemäß § 5 Abs 2 Z 1 PKG in der Pensionskasse der Beklagten verblieb, behielt der Pensionskassenvertrag für ihn auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis Gültigkeit. Dies bedeutet zunächst nur, dass er nicht aus dem personellen Anwendungsbereich des Pensionskassenvertrags ausscheidet, nicht aber, dass der Pensionskassenvertrag von einem zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse mit kollektiver Wirkung für die Anwartschafts‑ und Leistungsberechtigten geschlossenen Vertrag im Verhältnis zum ausgeschiedenen Arbeitnehmer automatisch zu einem Individualvertrag zwischen ihm und der Pensionskasse würde. § 15 Abs 3a zweiter Satz PKG bietet für diese Konstellation dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, mit der Pensionskasse eine Vereinbarung über die in Z 1 ‑ 4 genannten Inhalte abzuschließen, setzt dafür aber eine entsprechende, im Anhang zum Pensionskassenvertrag enthaltene Mustervereinbarung voraus (die im Übrigen schwer erklärlich wäre, wollte man bereits den Pensionskassenvertrag als Individualvertrag zwischen Pensionskasse und ausgeschiedenem Arbeitnehmer deuten, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs 2 Z 1 oder 5 BPG bei der Pensionskasse verbleibt). § 15 Abs 3a dritter Satz PKG, wonach Änderungen des Pensionskassenvertrags und der Betriebsvereinbarung in der Mustervereinbarung unzulässig und rechtsunwirksam sind, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Möglichkeit einer Individualvereinbarung. Schon nach ihrer Textierung bedeutet die Bestimmung aber nur, dass in der Mustervereinbarung keine Änderungen des Pensionskassenvertrags und der Betriebsvereinbarung herbeigeführt werden dürfen, was insoweit auch entsprechende Änderungen durch Individualvereinbarung ausschließt. In diesem Sinne erachten es auch die Erläuterungen als wesentlich, dass durch diese Vereinbarung kein Eingriff in die materiellen Rechte und Pflichten des Pensionskassenvertrags erfolgt. Entgegen der Ansicht des Klägers geht daraus aber nicht hervor, dass § 15 Abs 3a PKG schon grundsätzlich einer Kündigung des Pensionskassenvertrags mit Wirkung für ausgeschiedene Arbeitnehmer entgegensteht.

Scheidet ein ehemaliger Arbeitnehmer dergestalt aber nicht aus dem personellen Anwendungsbereich des Pensionskassenvertrags aus, so führt all dies zum Ergebnis, dass die Wirkung der Kündigung eines Pensionskassenvertrags iSd § 17 Abs 1 PKG auch ihn erfasst. Danach hat das Erstgericht die Passivlegitimation der Beklagten zu Recht verneint.

Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Arbeitnehmer auch nach Ablauf von sechs Monaten gemäß § 5 Abs 3 BPG die Übertragung seiner Anwartschaft in die betriebliche Kollektivversicherung des neuen Arbeitgebers verlangen kann, bedarf es daneben nicht mehr.

Der Revision ist daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, wobei von einem Revisionsinteresse von 15.534 EUR sA auszugehen war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte