Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Peter L***** und Erwin O***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie am 6. Juni 2009 in S***** im einverständlichen Zusammenwirken die infolge schwerer Alkoholisierung und tiefen Schlafs wehrlose Isabella R***** unter Ausnutzung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass sie beide den Beischlaf mit ihr vollzogen.
Die dagegen von beiden Angeklagten aus dem Grund der „Z 9“, von Erwin O***** auch aus jenem der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Die offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen in Betreff vollendeten Vollzugs des Beischlafs reklamierende Mängelrüge des Angeklagten Erwin O***** spricht keine für die Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsache, sondern eine dem Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO, der eine Kontrolle der Sachverhaltsermittlung nicht vorsieht, zuzuordnende Strafzumessungstatsache an (RIS-Justiz RS0122137 [insbes T5 bis T7]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 und 680). Davon abgesehen haben die Tatrichter ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie davon ausgingen, dass es Erwin O***** und nicht Peter L***** war, der gerade den Geschlechtsverkehr mit Isabella R***** vollzog, als diese aufwachte und Michael B***** ihr zu Hilfe kam, und die in der Beschwerde hervorgehobenen gegenteiligen Angaben des Tatopfers als - aus der Benommenheit nach tiefem Schlaf und der erheblichen Alkoholisierung resultierenden - Irrtum qualifizierten (US 4).
Die - wortidenten - Rechtsrügen (Z 9 lit a) der beiden Angeklagten argumentieren mit ihrem Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und verfehlen solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (für viele: RIS-Justiz RS0099810).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass das Erstgericht die vermissten Konstatierungen zum vom Vorsatz der Angeklagten umfassten fehlenden Einverständnis des Tatopfers zur Vornahme der geschlechtlichen Handlungen (vgl dazu Philipp in WK² § 205 Rz 11 mwN) und dessen - durch den Zustand eines (einer Bewusstlosigkeit gleichkommenden) Tiefschlafs bewirkter - fehlender partieller Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (vgl erneut Philipp in WK² § 205 Rz 20) - von den Beschwerden prozessordnungswidrig übergangen - sehr wohl trifft, indem es - unter ausführlich begründeter Ablehnung der Verantwortung der Angeklagten, wonach der Geschlechtsverkehr nach ihrer Ansicht einvernehmlich erfolgte (US 4, 6) - festhält, dass Peter L***** und Erwin O***** den Beischlaf mit der hochgradig alkoholisierten Isabella R*****, die sie „tief schlafend und gleichsam bewusstlos“ auf dem Sofa liegend vorfanden, unter Ausnützung deren „schwer beeinträchtigten und wehrlosen Zustands“ vollzogen, obwohl sie wussten, dass sie dies zuvor „in klarem Zustand bereits entschieden abgelehnt hatte“ (US 3).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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