Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard H***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er - zusammengefasst wiedergegeben - in Wien in zahlreichen Angriffen (I./ und II./) anderen Geld und Wertgegenstände in 3.000 Euro übersteigendem Ausmaß mit auf unrechtsmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in Geschäftslokale und dort in Kassenladen und Registrierkassen weggenommen und wegzunehmen versucht, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz -
I./7./ aus einem Bekleidungsgeschäft eines Unbekannten 150 Euro;
I./8./ Gewahrsamsträgern des Unternehmens E***** 150 Euro;
I./11./ am 29. November 2010 Christine M***** eine Gaspistole und eine Damensonnenbrille.
Rechtliche Beurteilung
Nur die Schuldsprüche I./7./, 8./ und 11./ bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Vorweg ist der Mängelrüge (Z 5) zu erwidern, dass die Behauptung einer offenbar unzureichenden oder fehlenden Begründung stets sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellung berücksichtigen muss (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394, 455).
Indem der Angeklagte zum Schuldspruch I./7./ unter Hinweis auf das Protokoll der Hauptverhandlung (ON 26 S 7) vorbringt, er habe diese Tat in Abrede gestellt, weswegen es einer „genaueren Darlegung der Gründe“ für den Schuldspruch bedurft hätte, übergeht er nicht nur sein unmittelbar darauf folgendes Geständnis (ON 26 S 8; nach Vorhalt seiner Verantwortung vor der Kriminalpolizei), sondern ebenso die erstgerichtlichen Erwägungen auch hiezu (insbesondere US 13).
Dies gilt in gleicher Weise für die zum Schuldspruch I./8./ erhobene Kritik der Undeutlichkeit, weil das Erstgericht das konstatierte gewaltsame Eindringen (US 9: „... mit Gewalt gegen die Eingangstür drückte, auf diese Weise ... einbrach“) - im Übrigen erneut in Übereinstimmung mit seiner Verantwortung - mängelfrei zur Darstellung brachte.
Der zum Schuldspruch I./11./ (nominell § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, inhaltlich auch Z 5) gerügte Widerspruch (US 4: „... eine Gaspistole und eine Sonnenbrille ... weggenommen, indem er ... das Bargeld an sich nahm“) stellt sich als - aus dem Gesamtkontext der Entscheidung offenkundiges - Versehen des Gerichts dar, weswegen weder ein die Entscheidung beeinflussender (RIS-Justiz RS0117402) Begründungs- noch ein Feststellungsmangel vorliegt.
Soweit der Angeklagte mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) das Vorbringen zur Mängelrüge wiederholend argumentiert, dass zum Schuldspruch I./8./ keine Einbruchsqualifikation vorliege, leitet er - abgesehen von der mangelnden Bezugnahme auf die bereits vorgenannten Feststellungen (RIS-Justiz RS0099810) - nicht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb dies im Hinblick auf die gemäß § 29 StGB zu bildende Subsumtionseinheit und die von der Beschwerdeargumentation nicht betroffenen weiteren Schuldsprüche die rechtliche Unterstellung sämtlicher Taten unter § 130 vierter Fall StGB in Frage stellen sollte, und verfehlt demgemäß die prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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