OGH 3Ob24/12v

OGH3Ob24/12v22.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei r***** gmbh, *****, vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Stolarz Mag. Rainer Ebert Rechtsanwälte KG in Hollabrunn, wegen Urteilsveröffentlichung (Streitwert 6.000 EUR sA), über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 10. Mai 2011, GZ 21 R 117/11w-8, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 4. April 2011, GZ 1 E 1393/11y-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Am 25. März 2011 beantragte die betreibende Partei, ihr gegen die verpflichtete Partei gemäß § 353 EO die Exekution zu bewilligen und sie dazu zu ermächtigen,

„das Anerkenntnisurteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 31. 8. 2010, GZ *****, auf Kosten der verpflichteten Partei in einer niederösterreichweiten Ausgabe der Wochenzeitschrift NÖN in der Gestaltung wie im Klagebegehren Punkt 5. angeführt, nämlich mit den üblichen grafischen Hervorhebungen, fettgedruckten Namen der Prozessparteien, Fettumrandung, im Übrigen mit Bildschriftgröße und Zeilenabstand wie in den Sonderbeilagen der Niederösterreichischen Nachrichten (NÖN) üblich, wobei die Veröffentlichung auf einer der ersten drei Seiten der Printschrift zu erfolgen hat, zu veröffentlichen“.

Weiters beantragte sie, die verpflichtete Partei

„zu verhalten, binnen 14 Tagen … die Kosten der Veröffentlichung in Höhe von 4.455 EUR zuzüglich 20 % USt somit 5.346 EUR für die gemäß Punkt 1. dieses Antrages von der betreibenden Partei vorzunehmenden Veröffentlichung zu zahlen.“

Die betreibende Partei brachte dazu vor, dass die verpflichtete Partei für eine Werbeeinschaltung in den „Niederösterreichischen Nachrichten“ das Foto „Wolke“ verwendet habe, ohne die hiefür erforderliche Zustimmung der betreibenden Partei einzuholen. Aufgrund dieser Urheberrechtsverletzung habe die betreibende Partei eine Klage eingebracht, welche ein Unterlassungsbegehren sowie das Begehren, sämtliche in ihrer Verfügung befindlichen Vervielfältigungen des Fotos „Wolke“ zu beseitigen sowie Schadenersatz in der Höhe von 2.601,36 EUR zu leisten, umfasst habe. Unter Punkt 5. des Urteilsbegehrens sei ein Veröffentlichungsbegehren gestellt worden.

Weiters brachte die betreibende Partei vor, dass die verpflichtete Partei das Klagebegehren in Ansehung der Unterlassung der Beseitigung der Vervielfältigungen und des Schadenersatzes anerkannt habe, woraufhin am 31. August 2010 ein Anerkenntnisurteil ergangen sei. Über das Begehren auf Urteilsveröffentlichung sei am 31. August 2010 ein Teilvergleich geschlossen worden, in dem sich die beklagte Partei verpflichtet habe, innerhalb von drei Monaten in einer Ausgabe der Wochenzeitschrift NÖN in der Gestaltung wie in Punkt 5. des Klagebegehrens angeführt auf eigene Kosten eine Veröffentlichung des Anerkenntnisurteils vorzunehmen.

Laut dem Vorbringen der betreibenden Partei im Exekutionsantrag habe die verpflichtete Partei daraufhin ohne weitere Rücksprache und Abstimmung mit der betreibenden Partei eine Urteilsveröffentlichung veranlasst, die jedoch keine Abbildung des einen integrierenden Bestandteil des Urteilsspruchs bildenden Fotos „Wolke“ enthalten habe; zudem sei die Veröffentlichung nur in einer Ausgabe für eine kleine Region des niederösterreichweiten Erscheinungsgebiets der seinerzeitigen Sonderbeilage erfolgt.

Aufgrund des Teilvergleichs in Verbindung mit dem Anerkenntnisurteil schulde die verpflichtete Partei eine Urteilsveröffentlichung in der nunmehr von der betreibenden Partei geforderten Weise, nämlich in einer niederösterreichweiten Ausgabe der NÖN samt einem Foto; die Kosten der Veröffentlichung würden 4.455 EUR zuzüglich Umsatzsteuer betragen.

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei aufgrund des Teilvergleichs des Landesgerichts Korneuburg vom 31. August 2010 gemäß § 353 EO (unter Punkt 1.)

„die Exekution zur Veröffentlichung des Anerkenntnisurteiles des Landesgerichtes Korneuburg vom 31. 8. 2010, Geschäftszahl …, auf Kosten der verpflichteten Partei in einer niederösterreichweiten Ausgabe der Wochenzeitschrift NÖN mit den üblichen grafischen Hervorhebungen, fettgedruckten Namen der Prozessparteien, Fettumrandung, im Übrigen mit Bildschrift, Größe und Zeilenabstand wie in den Sonderbeilagen der Niederösterreichischen Nachrichten (NÖN) üblich, wobei die Veröffentlichung auf einer der ersten drei Seiten der Printschrift zu erfolgen hat“.

Weiters wurde unter Punkt 2. die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten der von der betreibenden Partei gemäß Punkt 1. des Beschlusses vorzunehmenden Veröffentlichung in Höhe von 4.455 EUR zuzüglich 20 % Umsatzsteuer bei sonstiger Exekution bewilligt.

Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass sich die verpflichtete Partei zur Veröffentlichung des Anerkenntnisurteils in einer Ausgabe der NÖN, wie in Punkt 1. des Beschlusses angeführt, verpflichtet habe und die verpflichtete Partei dieser Verpflichtung außer in einer Regionalausgabe Hollabrunn nicht nachgekommen sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei dahin Folge, dass es den Beschluss des Erstgerichts im Sinne einer Abweisung des Exekutionsantrags abänderte.

Aus dem Titelakt des Landesgerichts Korneuburg sei ersichtlich, dass sich weder in der Klage noch im Urteilsbegehren noch im Anerkenntnisurteil und dem daran anschließenden Teilvergleich die Bezeichnung „niederösterreichweit“ finde. Auch dass ein Foto Teil der Veröffentlichung zu sein habe, sei weder dem Klagebegehren noch dem Exekutionstitel zu entnehmen. Etwaige Unklarheiten im Titel gingen zu Lasten der betreibenden Partei. Folge man dem eindeutigen Text des Exekutionstitels und dem Vorbringen der betreibenden Partei in ihrem Exekutionsantrag, habe die verpflichtete Partei durch die von ihr vorgenommene Veröffentlichung offensichtlich die im Exekutionstitel geforderte Verpflichtung bereits erfüllt; das Begehren auf Veröffentlichung des Anerkenntnisurteils in einer niederösterreichweiten Ausgabe der NÖN mit einem Foto sei vom Exekutionstitel nicht gedeckt.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nachträglich mit der Begründung zu, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob in Fällen, in denen ein den Exekutionstitel bildendes Urteil auf Unterlassung von Veröffentlichung oder Verwendung von Lichtbildern, die einen integrierten Bestandteil des Urteils bilden, automatisch auch das Recht impliziert sei, die Veröffentlichung des Urteils mit diesem Bild zu begehren bzw in Exekution zu ziehen.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem (sinngemäßen) Antrag auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung.

Entgegen dem Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig (§ 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO).

In ihrem Rechtsmittel führt die betreibende Partei, die auf die Frage der Veröffentlichung in einer niederösterreichweiten Ausgabe der NÖN nicht mehr explizit zurückkommt, zusammengefasst aus, das Rekursgericht sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Für Urteilsveröffentlichungen gelte der Grundsatz, dass alle Urteilsbestandteile außer den Entscheidungsgründen von der Veröffentlichung umfasst sein müssten, somit im konkreten Fall - zur Erzielung des gebotenen Aufklärungszwecks - auch das Foto, das Gegenstand des Titelverfahrens gewesen sei und auf das im Titel auch Bezug genommen werde. Im Einklang mit dem Wortlaut des Anerkenntnisurteils und des Exekutionstitels schulde die verpflichtete Partei eine Veröffentlichung, die auch das Lichtbild umfasse.

Rechtliche Beurteilung

Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

1. Hat die verpflichtete Partei im Fall einer Exekution nach § 353 EO die titulierte Handlung bereits erbracht, ist damit der Anspruch des betreibenden Gläubigers befriedigt und der Exekutionstitel verbraucht (3 Ob 51/90; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 353 EO Rz 25).

2. Die titelmäßige Verpflichtung ist vom Bewilligungsgericht nur aufgrund des Titels festzustellen; dabei hat es sich an den Wortlaut des Titels zu halten (RIS-Justiz RS0000205; RS0000207). Maßgeblich ist der objektive Wortsinn (RIS-Justiz RS0000207); weder die dem Titel zugrunde liegende materielle oder formelle Rechtslage noch die Absicht des Verfassers des Exekutionstitels sind grundsätzlich von Bedeutung (RIS-Justiz RS0000205 [T10]). Nur dann, wenn die reine Wortinterpretation des Spruchs zu keinem sinnvollen Ergebnis führt, darf zu seiner Auslegung auch die der Entscheidung beigegebene Begründung herangezogen werden; jede danach verbleibende Unklarheit des Exekutionstitels geht zu Lasten des betreibenden Gläubigers (RIS-Justiz RS0000205 [T11]).

An dieser Stelle ist anzumerken, dass sich die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Literatur durchwegs mit den Ansprüchen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Veröffentlichungstitels und nicht mit der exekutiven Durchsetzung eines bereits geschaffenen Titels beschäftigt.

3. Die Frage, ob die verpflichtete Partei durch die Veröffentlichung ohne Beifügung des Bildes ihre titelmäßige Verpflichtung vollständig und mängelfrei erfüllt hat, setzt eine Analyse des Titels auf der Grundlage der angeführten Kriterien voraus.

3.1. Ein nach § 353 EO zu vollstreckender Exekutionstitel muss iSd § 7 Abs 1 EO ausreichend bestimmt sein (vgl RIS-Justiz RS0109436 [T1]); er muss - wenngleich nicht in allen Details - Art, Inhalt, Leistungsort und überhaupt die nähere Beschaffenheit der geschuldeten Handlung genau beschreiben (Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 353 EO Rz 12).

3.2. Der zu veröffentlichende Urteilsspruch nennt das Bild „Wolke“ ausdrücklich als „integrierten Bestandteil dieses Urteilsspruches“. Aus dem nun zu vollstreckenden Teilvergleich geht allerdings nur hervor, dass die Punkte 1 und 2 des Anerkenntnisurteils in der Gestaltung wie in Punkt 5 des Klagebegehrens ausgeführt zu veröffentlichen sind. In Punkt 5 wird nicht Bezug auf das Bild genommen. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass dem Titel nicht zu entnehmen sei, dass auch das Foto - und nicht nur die Punkte 1 und 2 des Anerkenntnisurteils - Teil der Veröffentlichung zu sein habe, ist daher durchaus vertretbar.

4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei als unzulässig zurückzuweisen.

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