OGH 6Ob6/12v

OGH6Ob6/12v16.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der S***** S*****, geboren am 21. Mai 1991, des B***** S*****, geboren am 15. März 1993, und der minderjährigen K***** S*****, geboren am 26. Juni 1994, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters Ing. A***** S*****, vertreten durch Schneider Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Unterhalts, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. November 2011, GZ 44 R 418/11p-48, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 25. Mai 2011, GZ 30 Pu 173/10x-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 30. 4. 2010 erhöhte das Erstgericht die Verpflichtung des Vaters zur Zahlung monatlichen Unterhalts für S***** ab 1. 1. 2007 auf 494 EUR und ab 1. 1. 2008 auf 514 EUR, für B***** ab 1. 1. 2007 auf 439 EUR, ab 1. 1. 2008 auf 458 EUR und ab 1. 4. 2008 auf 514 EUR und für K***** ab 1. 1. 2007 auf 439 EUR, ab 1. 1. 2008 auf 485 EUR und ab 1. 7. 2009 auf 514 EUR.

Mit dem am 26. 4. 2011 eingebrachten Abänderungsantrag begehrt der Vater, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern ab 1. 1. 2007 auf Basis des „nunmehr vom zuständigen Finanzamt mit 18.492,71 EUR (monatlich 1.540,23 EUR) neu festgesetzten Jahreseinkommens für 2007 (anstatt bisher 35.256 EUR [monatlich 2.938 EUR]) und mit 23.014,66 EUR (monatlich 1.917,89 EUR) neu festgesetzten Jahreseinkommens für 2008 (anstatt bisher 37.752 EUR [monatlich 3.146 EUR]) neu“ zu bemessen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Nunmehr legt das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR: Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Entscheidungsgegenstand (stRsp, 6 Ob 14/11v mwN). Maßgeblich ist dabei jener Unterhaltsbeitrag, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben. Gegenteilige (frühere) Rechtsprechung, wonach der Durchschnitt drei Jahre bereits fälliger Unterhaltsbeiträge maßgeblich sein soll, wenn dieser höher als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts ist (3 Ob 503/96 SZ 69/33; 3 Ob 204/06f ua), wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich abgelehnt (6 Ob 14/11v mwN).

Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder beruhen nicht auf dem selben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (stRsp, 6 Ob 14/11v mwN).

Im vorliegenden Verfahren übersteigt der Wert des Streitgegenstands für jedes Kind nicht 30.000 EUR. Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird -, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben.

Stichworte