OGH 1Nc13/12w

OGH1Nc13/12w14.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der zu AZ 1 Nc 4/12a des Landesgerichts St. Pölten anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers R***** A*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er seine Ansprüche aus Entscheidungen des Landesgerichts St. Pölten und des Oberlandesgerichts Wien sowie des Bezirksgerichts Steyr, des Landesgerichts Steyr und des Oberlandesgerichts Linz ableitet.

Das Landesgericht St. Pölten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch ua aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt.

Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller ua auch dem Oberlandesgericht Linz amtshaftungsbegründendes Verhalten vorwirft, erscheint die Delegierung an einen im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz gelegenen Gerichtshof zweckmäßig.

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