OGH 5Ob30/12s

OGH5Ob30/12s14.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. H***** B*****, 2. A***** W***** G*****, beide vertreten durch MMag. (FH) Christian Otto Meier, Funktionär der Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen den Antragsgegner Dr. R***** P*****, als zu 6 S ***** des Handelsgerichts Wien bestellter Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** GmbH, *****, wegen § 37 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 2 MRG, über den außerordentlichen Revisionrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Oktober 2011, GZ 38 R 145/11x-117, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung

Der Antragsgegner macht in seinem Revisionrekurs als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Rekursgericht den für eine Zwangsverwaltung in § 6 Abs 3 Z 2 MRG normierten Einstellungsgrund (mangelnde Finanzierbarkeit der aufgetragenen Arbeiten) unrichtig beurteilt und die Rechtslage betreffend die Behandlung von Zwangsverwaltungen nach § 6 Abs 2 MRG vor Geltung des § 12b IO (durch das IRÄG 2010 BGBl I 2010/29) unklar sei. Mit diesen Ausführungen macht der Antragsgegner aber keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG geltend:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Das Rekursgericht hat die Einstellung der Zwangsverwaltung nach § 6 Abs 3 Z 2 MRG im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsgegner dazu kein rechtlich ausreichendes Vorbringen erstattet habe. Die Beurteilung, ob das von einer Partei erstattete Vorbringen für die begehrte Sachentscheidung ausreicht, ist eine typische Einzelfallbeurteilung, der im Regelfall keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl RIS-Justiz RS0042828). Dass die vom Rekursgericht dazu angestellten Erwägungen ein unvertretbares Verständnis des Vorbringens des Antragsgegners darstelle oder mit der maßgeblichen Rechtslage in Widerspruch stünde, wird im Revisionrekurs nicht einmal behauptet.

1.2. Der vom Antragsteller insoweit behauptete Verfahrensmangel, das Rekursgericht habe ohne eigene Erhebungen zur Finanzierbarkeit der aufgetragenen Arbeiten bloße Mutmaßungen angestellt, liegt nicht vor, stützt sich doch das Rekursgericht auf die eigenen Behauptungen des Antragsgegners über die in naher Zukunft zu erwartende und nach dem offenen Grundbuch in der Zwischenzeit offenbar auch erfolgte Lastenfreistellung der Liegenschaft (§ 71 Abs 3 AußStrG).

2. Zur Rechtslage vor Geltung des § 12b IO liegt betreffend die Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 6 Abs 1 MRG auch für den Ersteher der Liegenschaft in der Zwangsversteigerung (5 Ob 83/93 MietSlg 46.231) und für weitere Fälle von Rechtsnachfolgen auf der Vermieterseite (RIS-Justiz RS0021160) bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor (vgl auch RIS-Justiz RS0021158; zum Übergangsrecht s § 273 Abs 1 IO [idF IRÄG 2010] und zur [vom Antragsgegner nicht relevierten] Rechtslage aufgrund des § 12b IO s Konecny in Konecny, § 12d IO Rz 17).

Eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG wird insgesamt nicht aufgezeigt; der Revisionsrekurs ist somit unzulässig und zurückzuweisen.

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