OGH 1Nc2/12b

OGH1Nc2/12b31.1.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. M***** K*****, vertreten durch Dr. Robert Bukovc, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei H***** K*****, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen 33.761,40 EUR sA (hier: wegen Verfahrenshilfe) aufgrund der Vorlage der Akten AZ 91 Cg 70/07h und 53 Nc 35/11d des Landesgerichts Salzburg durch dessen Präsidenten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Präsidenten des Landesgerichts Salzburg zurückgestellt.

Text

Begründung

Nachdem dem Kläger die Verfahrenshilfe bewilligt und von seinem bestellten Verfahrenshelfer die Klage eingebracht worden war, langte am 31. 3. 2009 ein Schriftsatz ein, mit dem die Prozessparteien das ewige Ruhen des Verfahrens anzeigten. Das Erstgericht forderte den Kläger mit Beschluss vom 26. 8. 2011 (ON 37) in einem Verfahren nach § 71 Abs 1 ZPO auf, binnen vier Wochen ein Vermögensbekenntnis vollständig auszufüllen und zu unterfertigen. Nachdem der Kläger auf diesen Auftrag zunächst in unsachlicher, geradezu krankhaft anmutender Weise reagiert hatte, legte er ein unterfertigtes Vermögensbekenntnis samt Belegen vor (ON 41). Auf das Ersuchen des Prozessgerichts, binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob die in seiner früheren Eingabe erhobenen Anträge als Ablehnungsantrag, Verfahrenshilfeantrag oder die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs zu verstehen sind, erhob er den - objektiv in keiner Weise nachvollziehbaren - Vorwurf, der Richter versuche, mutmaßlich vorsätzlich und amtsmissbräuchlich zum Zwecke der Vertuschung krimineller Handlungen am Bezirksgericht S***** eine Fristversäumnis zu provozieren. Im Kontext seiner Ausführungen, die im Wesentlichen dahin zu verstehen sind, dass er Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich begehrt, wies er unter anderem auch „ausdrücklich“ darauf hin, dass er „das BG S*****, LG Salzburg und OLG Linz als befangen erachte, und diesen Organen der Justiz Befangenheit vorwerfe, zumal sie wiederholt in gegenständlicher und den kausal damit zusammenhängenden Sachen zur Vertuschung krimineller Handlungen eines Organs der Justiz am Pflegschaftsgericht S***** zusammengewirkt haben“.

Der für das Verfahren in erster Instanz zuständige Richter legte den Akt dem übergeordneten Landesgericht mit dem Bemerken vor, dass er sich nicht befangen fühle. Der Präsident des Landesgerichts übermittelte die Akten dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 23 JN“ unter Hinweis auf die Pauschalablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichts Salzburg sowie des Oberlandesgerichts Linz.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, sind im Rahmen unzulässiger Pauschalablehnungen offenbar rechtsmissbräuchlich ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehalts nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden können und die ihren Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, völlig unbeachtlich und stehen der Verhandlung und Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen betroffenen Richter nicht hindernd entgegen (RIS-Justiz RS0046011).

Da auch hier ein derartiger Fall vorliegt, steht eine Entscheidung des Prozessrichters über die Frage, ob der Kläger zur Nachzahlung von Beträgen gemäß § 71 ZPO verpflichtet ist, nichts entgegen. Seine Eingabe, in der er ersichtlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage begehrt, wird dem in Betracht kommenden Prozessgericht erster Instanz zu übermitteln sein.

Stichworte