Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestätigte die Pflegschaftsrechnung der für die Betroffenen bestellten Sachwalterin für die Zeit vom 24. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 und bestimmte den Aufwandersatz und die Entschädigung der Sachwalterin mit insgesamt 301 EUR.
Dem erkennbar nur gegen die Bestimmung des Aufwandersatzes und der Entschädigung der Sachwalterin gerichteten Rekurs der Betroffenen gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Betroffenen erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig: Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird (RIS‑Justiz RS0007696 [T11]; 8 Ob 31/08g). Die Ausführungen im Revisionsrekurs dazu, dass die Sachwalterbestellung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei, und der Verweis auf den im Rekurs gestellten Antrag auf „Einstellung“ des Verfahrens beziehen sich nicht auf die im Revisionsrekursverfahren allein maßgebliche Frage des vom Erstgericht bestimmten Aufwandersatzes und der Entschädigung der Sachwalterin.
Demnach ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf die fehlende anwaltliche Fertigung bedürfte (RIS‑Justiz RS0005946).
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