OGH 5Ob239/11z

OGH5Ob239/11z17.1.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. B***** B*****, 2. A***** B*****, ebendort, 3. J***** S*****, 4. Mag. R***** S*****, ebendort, 5. B***** A*****, 6. M***** R*****, 7. H***** & H***** GmbH, *****, 8. Mag. M***** W*****, 9. Mag. H***** B*****, 10. A***** E*****, 11. B***** G*****, ebendort, alle vertreten durch Dr. Marco Iglitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG, über den Revisionsrekurs der Siebtantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. September 2011, AZ 47 R 275/11f, womit infolge Rekurses der Siebtantragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 28. April 2011, TZ 1343/2011, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Ob der Liegenschaft EZ 4570 KG ***** bewilligte das Erstgericht über Antrag sämtlicher Antragsteller die Einverleibung bzw die Vormerkung des Eigentumsrechts hinsichtlich bestimmter Miteigentumsanteile für die Erst- bis Sechst- und Acht- bis Zehntantragsteller, die Einverleibung von Pfandrechten, die Anmerkung eines Kautionsbands sowie die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums für die Erst- bis Sechst- und Acht- bis Elftantragsteller hinsichtlich der Häuser und Kfz-Stellplätze Nr 12 bis 16. Hingegen wurde das Mehrbegehren der Siebtantragstellerin, zu ihren Gunsten die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums für die Häuser 1 bis 11 sowie der Kfz-Stellplätze 1 bis 11 zu bewilligen, abgewiesen.

Zum Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs war die Siebtantragstellerin Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 4570 KG ***** und zugleich Wohnungseigentumsorganisatorin.

Das Erstgericht begründete die Abweisung des Mehrbegehrens damit, dass dieses durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht begründet erscheine (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Eine Anmerkung nach „§ 40a“ (richtig: § 40) Abs 2 WEG könne nur zu Gunsten von Wohnungseigentumsbewerbern erfolgen, nicht aber zu Gunsten des Wohnungseigentumsorganisators.

Dem dagegen von der Siebtantragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich Alleineigentümer der Liegenschaft sei, zu seinen Gunsten die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG erwirken könne.

Der von der Siebtantragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist ungeachtet dieses den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Tatsächlich wurde der Siebtantragstellerin nämlich in der zur Begründung ihres Antragsbegehrens vorgelegten „Zustimmungserklärung“ vom 12. 4. 2011 - entgegen der Bezeichnung dieser Urkunde als „Zustimmungserklärung gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002“ - nicht die Einräumung von Wohnungseigentum an bestimmt bezeichneten Objekten zugesagt, sondern nur, dass „die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums an den nachstehend genannten Wohnungseigentumsobjekten grundbücherlich angemerkt bzw übertragen werden kann“ und „durch Unterfertigung gegenständlicher Urkunde wechselseitig der grundbücherlichen Anmerkung sowie Übertragung obgenannter Zusagen für obgenannte Personen an obgenannten Objekten jeweils ausdrücklich zugestimmt wird“. Eine Zustimmung zur grundbücherlichen Anmerkung ist aber nicht einer Zustimmung zur Einräumung von Wohnungseigentum gleichzuhalten. Durch die Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG wird nämlich die rechtserhebliche Tatsache bekundet, dass einer bestimmten Person hinsichtlich eines bestimmten Objekts eine Zusage erteilt wurde (vgl 5 Ob 192/03a SZ 2003/128; 5 Ob 233/09i). Die Urkunde „Zustimmungserklärung“ trägt somit das Begehren nicht (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG).

Somit kommt es auf die vom Rekursgericht als erheblich iSd § 62 Abs 1 AußStrG bezeichnete Rechtsfrage, ob ein Alleineigentümer einer Liegenschaft sich selbst die Zusage von Wohnungseigentum erteilen kann, nicht an. Weitere Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG stellen sich nicht.

Dies hatte zur Zurückweisung des Revisionsrekurses der Siebtantragstellerin zu führen.

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