Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat die von der Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen und eine von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung (teilweise) erlassen.
Das nur von der Beklagten angerufene Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung. Im Übrigen änderte es die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es die Unzuständigkeit des Erstgerichts aussprach und - dem für diesen Fall von der Klägerin gestellten Antrag stattgebend - die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Feldkirch überwies.
Der von der Klägerin dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs, der sich allein gegen den abändernden Teil (Ausspruch der Unzuständigkeit des Erstgerichts und Überweisung) richtet, ist jedenfalls unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 261 Abs 6 ZPO kann der Kläger, wenn der Beklagte - wie hier - das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit einwendet, den Antrag stellen, dass das Gericht für den Fall, dass es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrag hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschluss über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen - im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht gefassten - Beschluss ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreits ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die klagende Partei, die - wie hier - einen Überweisungsantrag gestellt hat, hat nach herrschender Meinung nicht nur gegen die Überweisung als solche, sondern auch gegen die Zuständigkeitsentscheidung kein Rechtsmittel (Kodek in Fasching/Konecny 2 § 261 ZPO Rz 167 mwN).
Ohne dass dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung möglich wäre, ist der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Klägerin daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
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