Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter im Konkurs der Schuldnerin T*****gesellschaft mbH, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. P***** K*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Oktober 2011, GZ 1 R 188/11y-264, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26. August 2011, GZ 7 S 157/04x-260, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein erstinstanzlicher Beschluss in der Sache zur Gänze bestätigt wurde. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten (§ 252 IO, vormals § 171 KO; RIS-Justiz RS0036311 [T3]), ist gegen diesen Beschluss der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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