Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Graz-West das Bezirksgericht Fünfhaus bestimmt.
Text
Begründung
Die in 1150 Wien ansässige Klägerin begehrt den restlichen Werklohn für die Lieferung und den Einbau von Fenstern und Türen in dem dem Beklagten gehörigen Haus in 1150 Wien. Zum Beweis für ihr Vorbringen beantragt sie die Einvernahme ihrer in Wien wohnhaften Geschäftsführerin sowie weiterer 15 in Wien oder in der näheren Umgebung von Wien wohnhafter Zeugen.
Der in Graz wohnhafte Beklagte bringt unter anderem vor, die Klägerin habe ihre Leistung mangelhaft und schadenstiftend ausgeführt, die Kosten der Mängelbehebung überstiegen die Klagsforderung. Er beantragt zum Beweis für sein Vorbringen seine Einvernahme sowie diejenige zweier in Graz und Umgebung wohnhafter Zeugen, weiters die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Baufach.
Die Klägerin beantragt die Delegierung des Verfahrens vom Bezirksgericht Graz-West an das Bezirksgericht Fünfhaus.
Der Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus.
Das Bezirksgericht Graz-West spricht sich für die Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046324; RS0046441; RS0046589). In ständiger Rechtsprechung wird jedoch eine Delegierung bejaht, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichts wohnen und die Durchführung vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde (RIS-Justiz RS0046333 [T2]). Die Möglichkeit einer Vernehmung der in Wien und Umgebung wohnhaften Personen im Rechtshilfeweg ändert daran nichts, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS-Justiz RS0046333 [T22]). Hier kommt noch dazu, dass für das vom Beklagten beantragte Sachverständigengutachten der Befund in Wien aufgenommen werden muss (vgl RIS-Justiz RS0046540 [T4]).
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