OGH 9Ob60/11f

OGH9Ob60/11f25.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei K***** G***** C***** D*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die Gegner der gefährdeten Partei 1. Dr. F***** J***** S*****, 2. R***** K*****, beide vertreten durch Mag. Hanno Stromberger, Rechtsanwalt in Villach, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert: 45.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. August 2011, GZ 1 R 90/11b-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die gefährdete Partei, die ua auf von den Gegnern gepachteten Flächen einen Golfclub betreibt, begehrt nach Aufkündigung des Pachtvertrags durch die Gegner, diesen mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es ihr und allen von ihr Berechtigten zu gestatten, die Grundstücke zu betreten und den ordentlichen Golfspielbetrieb zuzulassen sowie jegliche Störung des Golfspielbetriebes zu unterlassen. Die Gegner seien aufgrund ihrer Monopolstellung zum Abschluss eines neuen Pachtvertrags verpflichtet. Sie würden die Situation der gefährdeten Partei sittenwidrig (Erzwingung eines marktunüblich hohen Pachtzinses) ausnützen. Die wirtschaftliche Existenz der gefährdeten Partei würde vernichtet.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag in Ermangelung einer objektiven Gefährdung, eines unwiederbringlichen Schadens und einer Anspruchsbescheinigung ab.

Dazu zeigt die gefährdete Partei keine Rechtsfrage auf, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme.

Rechtliche Beurteilung

Der vermeintliche Verfahrensmangel (unzureichende Würdigung der vorgelegten Unterlagen) liegt nicht vor (§ 78 EO, § 510 Abs 3 ZPO). Inhaltlich sind sowohl die Frage, ob ein Anspruch ausreichend glaubhaft gemacht wurde, als auch jene nach einer konkreten Gefährdung iSd § 381 EO nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, sodass sie keine Frage von erheblicher Bedeutung betreffen (vgl RIS-Justiz RS0005103). Wenn das Rekursgericht bereits die Voraussetzungen für die Annahme eines Kontrahierungszwangs der Gegner der gefährdeten Partei als nicht gegeben erachtete und deshalb die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Rechtsanspruchs verneinte, so liegt darin jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung, die der höchstgerichtlichen Korrektur bedürfte.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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