Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Herta S***** wurde am 17. Jänner 2006 mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Linz, GZ 22 Hv 72/05m-130, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2011, GZ 22 Hv 72/05m-215, wies dieses Gericht einen Antrag der Verurteilten auf Gewährung eines Aufschubs des Strafvollzugs ab. Der diese Entscheidung bekämpfenden Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit dem eingangs bezeichneten Beschluss vom 6. September 2011 nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089). Im Übrigen scheidet auch ein Umdeuten desselben in einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO aus (RIS-Justiz RS0123350).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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