OGH 15Os129/11a

OGH15Os129/11a16.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Dane I***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Juni 2011, GZ 91 Hv 45/11w-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dane I***** von dem Vorwurf, er habe zu nachangeführten Zeiten in Wien in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannten Personen durch Einbruch in ein Gebäude fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und (im Spruch näher bezeichnete) Wertgegenstände im Gesamtwert von 47.043 Euro, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar

1. zwischen 28. November und 2. Dezember 2010 Dr. Yongho L***** durch Aufbrechen der Terrassentüre und

2. am 10. oder 11. Februar 2011 Doris V***** durch Aufbrechen eines Wohnzimmerfensters,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft; sie geht fehl.

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Schöffengericht mit dem Gutachten der gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Christina S***** hinreichend auseinandergesetzt, dabei insbesondere auch deren - von der Beschwerdeführerin vernachlässigtes - über Nachfrage gegenüber ihren vorangehenden Ausführungen (ON 32 S 21 bis 23) geändertes Wahrscheinlichkeitskalkül (ON 32 S 29) berücksichtigt (US 6 f) und daraus im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen den Schluss gezogen, dass eine Übertragung der DNA des Angeklagten auf die Tatorte durch Verwendung der Golfhandschuhe des Genannten bei den Einbrüchen durch einen unbekannten Dritten jedenfalls nicht auszuschließen sei.

Im Übrigen ist im Hinblick auf das Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ein unter dem Aspekt der Z 5 relevanter Begründungsmangel nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen der Sachverständigen erörtert und darauf untersucht, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen (RIS-Justiz RS0098778; Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 43a).

Infolge Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) ist eine Mängelrüge nur dann berechtigt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Ohne Bedeutung nach Z 5 fünfter Fall ist es, dass der Inhalt eines Beweismittels im Urteil nur pauschal dargestellt wird (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 468).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde das Gutachten der genannten Sachverständigen in den Urteilsgründen (zusammengefasst) aktengetreu und richtig wiedergegeben (US 6 f).

Bei der Lösung von Tatfragen (§ 258 Abs 2 StPO) ist das Gericht berechtigt, nicht nur „zwingende“ Schlüsse, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen, welche, wenn sie logisch, somit vertretbar sind, als Ergebnis freier richterlicher Beweiswürdigung mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar sind. Eine Mängelrüge bleibt somit erfolglos, wenn sie unter Hervorhebung isolierter Details von Verfahrensergebnissen (hier: einzelner aus dem Zusammenhang gelöster Passagen des Gutachtens) selbst nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung Beweiswerterwägungen anstellt und damit in Wahrheit - unter dem Prätext von Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit - bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft (vgl RIS-Justiz RS0098471).

Die Verantwortung des Angeklagten, die Golfhandschuhe oft getragen zu haben, findet sich - der Rüge zuwider - in ON 32 S 29. Auch insoweit liegt daher Aktenwidrigkeit nicht vor.

Soweit die Nichtigkeitswerberin mit dem Hinweis darauf, dass beim Golfspiel nur ein Handschuh getragen werde, die Nachvollziehbarkeit der Angaben des Angeklagten, der stets von Golfhandschuhen im Plural spricht, die aus seinem PKW gestohlen worden wären, in Zweifel zu ziehen sucht, kritisiert sie gleichfalls in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne damit einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.

Die Behauptung von Undeutlichkeit der Begründung (Z 5 erster Fall) in Ansehung der festgestellten Aufenthalte des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten in Serbien bringt mit dem Vorwurf, die Überprüfung der vom Angeklagten vorgelegten Alibibeweise im Rechtshilfeweg sei unterblieben, im Ergebnis bloß einen Aufklärungsmangel zur Darstellung. Unvollständige Beweiserhebung ist jedoch nicht Gegenstand der Mängelrüge (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 426; Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 44).

Weshalb es für die Lösung der Schuldfrage von entscheidender Bedeutung sein sollte und daher im Urteil hätte erörtert werden müssen, dass der Angeklagte die ihn entlastenden Umstände nicht schon anlässlich seiner Vernehmungen bei der Kriminalpolizei sowie durch den Haft- und Rechtschutzrichter bekannt gab, legt die Rüge nicht dar, sodass dieser Einwand einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Stichworte