OGH 11Os125/11h

OGH11Os125/11h6.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 1. Juli 2011, GZ 42 Hv 30/11x-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas G***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II) schuldig erkannt.

Danach hat er in Pitten

I. am 25. Oktober 2010 dadurch, dass er Michaela D***** am Hals erfasste, gegen eine Wand drückte und „Sex einforderte“, sie an den Haaren riss und ins Schlafzimmer zu zerren suchte, während er ihr dabei eine (ungeladene) Schreckschusspistole der Marke BBA, Minigap, Type 9 mm PAK gegen die Unterseite der Nase drückte, mehrfach repetierte und abdrückte sowie wiederholt äußerte, er werde schießen, eine Person mit Gewalt bzw durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht;

II. zu einem (gemeint: von einem) nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt und am (gemeint: bis zum) 25. Oktober 2010 eine Waffe, nämlich die unter Punkt I. beschriebene Pistole besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG durch ein über ihn verhängtes Waffenverbot der Bundespolizeidirektion Wien verboten ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Z 9 lit a, inhaltlich aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Indem die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) die zur subjektiven Tatseite in Richtung des Verbrechens der Vergewaltigung getroffenen Konstatierungen des Erstgerichts (US 5 f) bestreitet und eine Verurteilung wegen „Nötigung nach § 105 StGB“ bzw wegen „schwerer Nötigung nach § 106 StGB“ anstrebt, geht sie entgegen der Verfahrensordnung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung.

Soweit sich die Rüge nach dem Anfechtungsumfang auch gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG wendet, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil der auf die „Ausführung“ in diesem Umfang verzichtende Beschwerdeführer auch bei der Anmeldung der Beschwerde keine Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete (§ 285 Abs 1 zweiter Satz iVm § 285a Z 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte