OGH 11Ns60/11d

OGH11Ns60/11d6.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Stefan W*****, AZ 20 BE 109/08p des Landesgerichts Linz, über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Landesgerichten Linz und für Strafsachen Wien nach dessen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Strafvollzugsverfahren ist (weiter) vom Landesgericht Linz zu führen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht auf bedingte Entlassung des Stefan W***** aus der Freiheitsstrafe ‑ in dem Bewährungshilfe angeordnet und eine Weisung erteilt wurde ‑ erwuchs am 19. Februar 2008 unbekämpft in Rechtskraft (ON 8 in den Akten 20 BE 109/08p des Landesgerichts Linz); der Proband gab bei seiner Entlassung am 7. März 2008 seinen künftigen Aufenthaltsort mit 4780 St. Florian, *****, an (ON 9).

Am 8. April 2008 teilte die Bewährungshelferin mit, dass W***** „nunmehr seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien ... genommen“ habe (ON 11).

Nach mannigfaltigen weiteren Verfahrensschritten trat das Landesgericht Linz am 11. August 2011 ohne ersichtlichen Anlass die Strafvollzugssache dem Landesgericht für Strafsachen Wien ab, das mit sofortiger Rückabtretung reagierte (ON 44), worauf das erstgenannte Gericht den negativen Kompetenzkonflikt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte (ON 46).

Nimmt ein Verurteilter bei bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, welche mit Weisungen oder der Bestellung eines Bewährungshelfers verbunden ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland wie das Vollzugsgericht liegt, so geht gemäß § 179 Abs 1 StVG mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung die weitere Zuständigkeit auf das Landesgericht des neuen Wohn‑ oder Aufenthaltsorts über.

Erfolgt der Wohnsitzwechsel jedoch nicht unmittelbar nach der bedingten Entlassung, sondern später, kann nur eine Delegierung, nicht aber die Anordnung des § 179 Abs 1 StVG eine Zuständigkeitsänderung bewirken (RIS‑Justiz RS0088481; Drexler, StVG² § 179 Rz 2).

Aufgrund der dargestellten zeitlichen Abläufe ist somit das Landesgericht Linz (weiterhin) zuständiges Vollzugsgericht.

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