Spruch:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Nikola T***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Landesgericht St. Pölten als Schöffengericht verurteilte Nikola T***** am 28. Juni 2011 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und widerrief gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 18. Juni 2009 gewährte bedingte Strafnachsicht (ON 103 S 11). Der Angeklagte verzichtete nach Urteils- und Beschlussverkündung, Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden sowie Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel (ON 103 S 12). Dennoch erhob er mit selbst verfasstem Schreiben vom 4. Juli 2011 „Beschwerde“ gegen das eingangs bezeichnete Urteil des Landesgerichts St. Pölten (ON 106). Am 21. Juli 2011 gab Nikola T***** vor dem Erstgericht zu Protokoll, dieses Rechtsmittel aufrecht zu erhalten sowie Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zu erheben. Zudem begehrte er unter gleichzeitiger Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ON 107).
Rechtliche Beurteilung
Dieser Antrag ist unzulässig, weil die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs bewilligt werden kann (§ 364 Abs 1 StPO). Hingegen kann mit diesem Rechtsbehelf ein Rechtsmittelverzicht nicht korrigiert werden (RIS-Justiz RS0101182; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 9).
Demgemäß waren auch die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die (implizierte) Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenausspruch beruht auf § 390a StPO.
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