Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten S***** und G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter und Freisprüche enthaltenden Urteil wurden Ramazi S***** (alias Roman T*****) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (A./I./) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (C./) sowie Aleksander G***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 zweiter Satz StGB (B./I./) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (C./) schuldig erkannt.
Danach haben - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz -
A./I./ Ramazi S***** am 16. oder 17. Jänner 2010 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Hedy und Wolfgang Z***** durch Aufschneiden der Türfüllung der Eingangstür ihrer Wohnung drei Goldringe und zwei Perlenketten sowie eine Briefpapierschatulle im Gesamtwert von ca 3.000 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;
…
B./I./ Aleksander G***** gemeinsam mit Ketewani Me***** zwischen einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt und dem 15. März 2010 Täter von mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die diese dadurch erlangt haben, nämlich die aus den im Urteilsspruch angeführten, zum Teil nicht zuordenbaren Einbruchsdiebstählen stammenden Gegenstände, die sohin zumindest teilweise aus strafbaren Handlungen, die aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, wobei sie die Umstände kannten, die diese Strafdrohung begründen, zu verheimlichen, indem sie das Diebsgut in der Wohnung ***** verwahrten;
C./ Ramazi S*****, Aleksander G***** und Ketewani Me***** „ab einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt mit dem abgesondert verfolgten Alexander B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang und erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, beteiligt, nämlich an einer von den abgesondert verfolgten Lasha Sh***** und Khakhaber Sh***** international geführten, im Bundesgebiet durch die abgesondert verfolgten Zaali Ma***** (alias 'Gl*****') und Gochar A***** (alias 'Al*****') repräsentierten Organisation der 'Diebe im Gesetz', die in Österreich insbesondere auf die Begehung von gewerbsmäßigen Diebstählen und gewerbsmäßigen Diebstählen durch Einbruch ausgerichtet ist, indem sie die in Punkt A./ und B./ des Anklagetenors angeführten strafbaren Handlungen begingen, Zahlungen an die Organisation und insbesondere an Zaali Ma***** leisteten, Informationen zu georgischen Straftätern einholten und austauschten, sich in die Organisationsstrukturen eingliederten, Anweisungen der führenden Organisationsmitglieder befolgten und sich Entscheidungen der 'Diebe im Gesetz' unterwarfen“.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter, wobei Ramazi S***** den Schuldspruch A./I./ unbekämpft lässt; sie verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Ramazi S*****:
Soweit die Mängelrüge (Z 5, inhaltlich Z 9 lit a) mangelnde Feststellungen zur Art der Tatbeteiligung dieses Angeklagten an der im Urteil beschriebenen kriminellen Organisation behauptet, vernachlässigt sie die Konstatierung, wonach er in deren Auftrag die angeführte Tat, also den zu A./I./ beschriebenen Einbruchsdiebstahl, beging (US 11 erster Absatz). Solcherart geht sie jedoch nicht von der Gesamtheit der Urteilsannahmen aus und verfehlt demnach die Anfechtungskriterien des der Sache nach geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).
Im Übrigen kann es für die Annahme der Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Organisation gemäß § 278a iVm § 278 Abs 3 erster Fall StGB genügen, dass der Täter eine einzige Organisationstat begeht (vgl RIS-Justiz RS0125249; Plöchl in WK2 § 278 Rz 36, § 278a Rz 28).
Weshalb es darüber hinaus weiterer Feststellungen dazu bedurft hätte, mit wem der Erstangeklagte gesprochen haben soll und welche Zahlungen über ihn geflossen sind, sagt die Rüge nicht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Aleksander G*****:
Dass dieser Angeklagte die Lagerung der in der Wohnung ***** sichergestellten Beutestücke „zumindest mitdurchführte“ (US 17), die Tatrichter also dessen aktive Beteiligung an deren Verwahrung annahmen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), und sich insbesondere durch diese Tatbegehung an der kriminellen Organisation „Diebe im Gesetz“ beteiligte (US 11), erschloss das Schöffengericht - dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider und unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden - aus einer verschränkten Betrachtung der im Urteil angeführten, ihn betreffenden Ergebnisse der Telefonüberwachung, vor allem über eine Bestrafungs-, zumindest aber Rechtweisungsaktion gesprochen zu haben und von der Verhaftung des Erstangeklagten S***** informiert worden zu sein, sowie aus dem Umstand, dass er über einen nicht unerheblichen Zeitraum gemeinsam mit der Angeklagten Me***** eine Wohnung bewohnte, in der eine besonders große Zahl an Diebsgut - wenngleich „fein säuberlich in diverse Behältnisse geordnet“ - aufbewahrt wurde (US 13 f, 16 f).
Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) betrifft es keinen erheblichen und nur solcherart erörterungsbedürftigen Umstand (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409 ff), dass der Angeklagte G***** die genannte Wohnung nur als Mieter gemeinsam mit anderen Personen bewohnte, keinen eigenen Kleiderschrank gehabt haben will und dass das Diebsgut verpackt gewesen sei.
Soweit der Beschwerdeführer insbesondere den abgehörten Telefonaten im Wege eigenständiger Beweiswerterwägungen einen anderen für ihn günstigeren Bedeutungsinhalt beimisst als das Erstgericht, bekämpft er - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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