Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird nach § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Die Revisionsrekurswerberin macht zur Begründung der Zulässigkeit ihres außerordentlichen Revisionsrekurses geltend, dass das Erstgericht den Beklagtenvertreter zu zwei Verhandlungen nicht geladen und die Anleitungspflicht gegenüber der Beklagten verletzt habe. Dabei handle es sich um „grundsätzliche Rechtsfragen des Verfahrensrechts“.
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO wird von der Revisionsrekurswerberin mit diesen Rügen und den darauf bezüglichen Überlegungen nicht aufgezeigt. Das Rekursgericht hat nämlich die diesbezüglichen Einwände der Beklagten bereits geprüft, deren Begründetheit aber verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt auch im Revisionsrekursverfahren - wie im Revisionsverfahren - der Grundsatz, dass eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit oder angebliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 528 Rz 6 und 8, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0043405 [T32] ua). Umso weniger kann damit eine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt werden.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist daher gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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