OGH 6Ob128/11h

OGH6Ob128/11h14.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wels zu FN ***** eingetragenen S***** GmbH mit dem Sitz in N*****, über den Revisionsrekurs des Geschäftsführers A***** S*****, vertreten durch Arnold Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. Mai 2011, GZ 6 R 73/11i-7, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 7. April 2011, GZ 29 Fr 1246/11w-4, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zugelassen, weil zum neuen Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 noch keine oberstgerichtliche Judikatur bekannt sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die im Revisionsrekurs gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0112921) liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mehr vor, weil die im Revisionsrekurs relevierten Rechtsfragen zum neuen Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 (verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung, weil Mindeststrafen verfassungswidrig seien und die kumulative Verhängung von Zwangsstrafen über die Kapitalgesellschaft und über die Vorstandsmitglieder bzw Geschäftsführer gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoße) bereits im Sinne der eine Verfassungswidrigkeit verneinenden Erwägungen des Rekursgerichts in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. Juli 2011, 6 Ob 129/11f beantwortet wurden (RIS-Justiz RS0126979; RS0126978).

Der Rechtsmittelwerber verweist auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck, in dem es - zusammengefasst - fragt, ob das Unionsrecht dem Zwangsstrafenverfahren in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 entgegensteht. Der erkennende Senat teilt die Zweifel des Oberlandesgerichts Innsbruck nicht und sieht sich daher nicht veranlasst, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen. Der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil im Einspruchsverfahren nachträgliches Gehör vor Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Zwangsstrafe gewährt wird (vgl G. Kodek in Fasching/Konecny, ZPO², Vor § 244 Rz 19 ff).

Stichworte