Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zugelassen, weil zum neuen Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 noch keine oberstgerichtliche Judikatur bekannt sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die im Revisionsrekurs gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0112921) liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mehr vor, weil die im Revisionsrekurs relevierten Rechtsfragen zum neuen Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 (verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung, weil Mindeststrafen verfassungswidrig seien und die kumulative Verhängung von Zwangsstrafen über die Kapitalgesellschaft und über die Vorstandsmitglieder bzw Geschäftsführer gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoße) bereits im Sinne der eine Verfassungswidrigkeit verneinenden Erwägungen des Rekursgerichts in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. Juli 2011, 6 Ob 129/11f beantwortet wurden (RIS-Justiz RS0126979; RS0126978).
Der Rechtsmittelwerber verweist auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck, in dem es - zusammengefasst - fragt, ob das Unionsrecht dem Zwangsstrafenverfahren in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 entgegensteht. Der erkennende Senat teilt die Zweifel des Oberlandesgerichts Innsbruck nicht und sieht sich daher nicht veranlasst, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen. Der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil im Einspruchsverfahren nachträgliches Gehör vor Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Zwangsstrafe gewährt wird (vgl G. Kodek in Fasching/Konecny, ZPO², Vor § 244 Rz 19 ff).
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