OGH 6Nc16/11x

OGH6Nc16/11x14.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen R***** S*****, geboren am 25. Juli 1993, unbekannten Aufenthalts, über das Ersuchen des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien um Entscheidung nach § 47 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Vater der Betroffenen - eine österreichische Staatsbürgerin - regte am 7. 6. 2011 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Bestellung eines Sachwalters an.

Mit Beschluss vom 14. 7. 2011 sprach das Bezirksgericht Innere Stadt Wien aus, es sei örtlich unzuständig, und überwies den Akt dem Bezirksgericht Hallein gemäß § 44 JN zuständigkeitshalber.

Das Bezirksgericht Hallein sprach mit Beschluss vom 20. 7. 2011 aus, das Verfahren werde nicht übernommen und der Akt werde dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien rücküberwiesen.

Keiner dieser Beschlüsse wurde ausgefertigt und zugestellt.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legt den Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung des Kompetenzkonflikts dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt. Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass beide konkurrierende Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen haben und die Rechtssache, zu deren Behandlung sie sich für unzuständig erklärt haben, der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt (RIS-Justiz RS0118692). Rechtskräftige Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung in dieser Sachwalterschaftsbestellungssache liegen nicht vor.

Stichworte