Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 6 Ob 129/11f bereits eingehend mit der Änderung des Zwangsstrafenverfahrens nach § 283 UGB durch das Budgetbegleitgesetz 2011 auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass gegen die neue Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Die Revisionsrekurswerber berufen sich lediglich darauf, dass die Fertigstellung der Bilanz deshalb nicht möglich gewesen sei, weil „vertragliche Aspekte zur Abklärung anstanden, die nicht gänzlich rechtlich aufgeklärt werden konnten“. Damit wird aber jedenfalls kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 283 Abs 2 UGB dargetan. Die gegenteilige Auslegung würde letztlich zu einem „Freibrief“ für alle offenlegungspflichtigen Gesellschaften in Fällen führen, in denen „vertragliche Aspekte abzuklären“ sind. Im Übrigen kann die Frist des § 277 UGB erforderlichenfalls auch durch Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses gewahrt werden (6 Ob 53/05w; 6 Ob 132/11x).
Damit hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall aber nicht von der Klärung von Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG bezeichneten Qualität ab, sodass die Revisionsrekurse zurückzuweisen waren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)