OGH 6Ob162/11h

OGH6Ob162/11h14.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wels zu FN ***** eingetragenen B***** GmbH & Co KG mit dem Sitz in ***** über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und deren Geschäftsführers Ing. S***** N*****, beide *****, vertreten durch Holme Weidinger Rechtsanwälte-OG in Wels, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1. Juni 2011, GZ 6 R 239/11a-9, womit die Beschlüsse des Landesgerichts Wels vom 9. Mai 2011, GZ 27 Fr 1569/11f-4 und 5, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 6 Ob 129/11f bereits eingehend mit der Änderung des Zwangsstrafenverfahrens nach § 283 UGB durch das Budgetbegleitgesetz 2011 auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass gegen die neue Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Die Revisionsrekurswerber berufen sich lediglich darauf, dass die Fertigstellung der Bilanz deshalb nicht möglich gewesen sei, weil „vertragliche Aspekte zur Abklärung anstanden, die nicht gänzlich rechtlich aufgeklärt werden konnten“. Damit wird aber jedenfalls kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 283 Abs 2 UGB dargetan. Die gegenteilige Auslegung würde letztlich zu einem „Freibrief“ für alle offenlegungspflichtigen Gesellschaften in Fällen führen, in denen „vertragliche Aspekte abzuklären“ sind. Im Übrigen kann die Frist des § 277 UGB erforderlichenfalls auch durch Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses gewahrt werden (6 Ob 53/05w; 6 Ob 132/11x).

Damit hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall aber nicht von der Klärung von Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG bezeichneten Qualität ab, sodass die Revisionsrekurse zurückzuweisen waren.

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