OGH 1Ob160/11b

OGH1Ob160/11b1.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. Ditfried K*****, 2. Werner Rudolf H*****, 3. Nicole H*****, 4. Wolfgang S*****, 5. Christine S*****, 6. Richard B*****, 7. Karin H*****, 8. Hannelore S*****, 9. Johann W*****, 10. Elisabeth S*****, 11. K***** GmbH, *****, 12. Alois Johann O*****, und 13. Georg S*****, alle vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert 22.000 EUR) über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Mai 2011, GZ 3 R 222/10b-30, mit dem das Endurteil des Landesgerichts Wels vom 27. September 2010, GZ 2 Cg 201/09z-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Berufungsgerichts wurde den Prozessvertretern der Streitteile jeweils am 31. 5. 2011 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. Die Revision der Kläger wurde - ebenfalls im elektronischen Rechtsverkehr - am 29. 6. 2011, also nach Ablauf der vierwöchigen Revisionsfrist des § 505 Abs 2 ZPO, eingebracht.

Sie ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Die beklagte Partei hat auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen, sodass sich ihr Schriftsatz nicht als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme darstellt. Ihr gebührt daher dafür kein Kostenersatz (RIS-Justiz RS0035979 [T4]).

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