Spruch:
Die Zurücknahme des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei wird zur Kenntnis genommen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage ihres außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof nahm die klagende Partei mit einem am 29. Juli 2011 im WEB-ERV eingebrachten Schriftsatz an das Erstgericht, dieses Rechtsmittel zurückzuziehen.
Weder das AußStrG noch die ZPO enthalten gesonderte Regeln über die Zurücknahme eines (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Rechtslage (§ 484 ZPO) auch im Außerstreitverfahren die Zurücknahme des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel und Abgabe des Akts an die Geschäftsstelle zulässig ist. Die - hier noch vor Fällung einer Entscheidung dem Obersten Gerichtshof übermittelte - Zurücknahme des Rechtsmittels ist mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (3 Ob 121/10f; RIS-Justiz RS0110466 [T6]).
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