OGH 3Ob133/11x

OGH3Ob133/11x24.8.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei Sparkasse E*****, vertreten durch Hengstschläger, Lindner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz und der beigetretenen betreibenden Partei R***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Appiano & Kramer Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei Manuela S*****, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wegen 781.795,75 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 18. März 2011, GZ 22 R 233/10v-281, womit über Rekurs der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Peuerbach vom 25. Mai 2010, GZ E 430/06a-212, in Ansehung der verpflichteten Partei bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nach rechtskräftigem Zuschlag zweier im Eigentum der Verpflichteten stehender Liegenschaften wies das Erstgericht (wenngleich unter irrtümlicher Nennung einer näher bezeichneten GmbH als Antragstellerin, die im Exekutionsverfahren als Exszindierungsklägerin unter Stellung eines Aufschiebungsantrags die Übergabe an den Ersteher zu hindern suchte) den von der Verpflichteten gestellten Antrag auf Wiederversteigerung beider Liegenschaften und den Antrag auf Aufschiebung der (mittlerweile vollzogenen) Übergabe einer der Liegenschaften bis zur Rechtskraft der Wiederversteigerung mit Beschluss vom 25. Mai 2010 ab.

Das Rekursgericht (Punkt 4 der Rekursentscheidung) berichtigte diesen Beschluss des Erstgerichts dahin, dass er richtig zu lauten habe, dass der Antrag der Verpflichteten (und nicht, wie vom Erstgericht erkennbar unrichtig bezeichnet, der Antrag der GmbH) abgewiesen wird und gab im Übrigen - soweit für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung - dem Rekurs der Verpflichteten gegen die Abweisung des Antrags auf Wiederversteigerung nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Verpflichteten ist unzulässig.

Nach dem auch im Exekutionsverfahren für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof geltenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist (stRsp; RIS-Justiz RS0002321). Das ist hier der Fall, weil die weiteren Teile der Rekursentscheidung - mit Ausnahme der Zurückweisung des Rekurses einer anderen Partei, nämlich der Exszindierungsklägerin, gegen den auch hier zugrunde liegenden erstgerichtlichen Beschluss ON 212 - die Anfechtung anderer Beschlüsse des Erstgerichts betreffen, die in keinem unlösbaren Sachzusammenhang mit dem hier bekämpften Beschluss stehen (vgl dazu die in diesem Exekutionsverfahren ergangene Entscheidung 3 Ob 83/10t mwN).

Stichworte