Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 427,25 EUR (darin 71,21 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die außerordentliche Revision ist trotz des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):
Rechtliche Beurteilung
1. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs sind ungeachtet des § 35 Abs 3 EO nachträgliche Ergänzungen der Einwendungen zulässig, soweit sie die vorgebrachten Tatsachen nur verdeutlichen oder präzisieren (RIS-Justiz RS0001331 [T1]). Es ist auch anerkannt, dass neues rechtliches Vorbringen zulässig ist, soweit es zu seiner Stützung keiner Erweiterung der Tatsachengrundlage bedarf (Jakusch in Angst 2 § 35 Rz 86 mwN). Die Berufung des Klägers auf die polnische Rechtslage im zweiten Rechtsgang unter Hinweis darauf, dass seine Zahlungen nicht gewidmet gewesen seien, stellt daher keinen Verstoß gegen die Eventualmaxime dar, da er (in seiner Oppositionsklage) Widmungen ohnehin nie behauptete.
Abgesehen davon verwirklicht ein solcher Verstoß einen Verfahrensmangel (RIS-Justiz RS0041951 [T3 und T6]), der vom Berufungsgericht bereits verneint wurde und deshalb in der Revision nicht wiederholt werden kann (RIS-Justiz RS0042963).
2. Das fremde Recht ist zwar nach § 4 IPRG von Amts wegen zu ermitteln, die Aktenlage muss aber durch entsprechende tatsächliche Behauptungen Anlass für die Notwendigkeit von Erhebungen in diese Richtung geben (vgl RIS-Justiz RS0076880). Für eine „allenfalls konkludent vereinbarte Widmung“ der Zahlungen bietet aber das Revisionsvorbringen keinen ausreichenden Hinweis. Die Beklagten vermögen nämlich gar keinen konkreten Tatbestand anzuführen, der eine schlüssige Erklärung erkennen ließe; vielmehr verweisen sie nur auf mögliche Umstände. Weiters lässt die Revision die Behauptung vermissen, welchen Inhalt die konkludent zustande gekommenen Widmungen der zahlreichen Zahlungen jeweils gehabt haben sollen.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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