OGH 1Nc59/11h

OGH1Nc59/11h16.8.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 9 Nc 3/11h anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. Burkhard D*****, über dessen Delegierungsantrag den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller hatte beim Landesgericht Innsbruck die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen beantragt, die er aus einem angeblichen Fehlverhalten von Richtern des Landesgerichts Innsbruck in einem Konkursverfahren ableitet.

Das Oberlandesgericht Innsbruck bestimmte mit Beschluss vom 10. 3. 2011 nach § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Feldkirch als zuständig.

Der Antragsteller beantragt, das Verfahren nach Graz, jedenfalls an ein Gericht außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Oberlandesgerichts Innsbruck zu verlegen. Er behauptete, dass (namentlich nicht genannte) Richter, die „in den Verfahren von konkursverhangenen Firmen tätig“ gewesen seien, nunmehr im Oberlandesgericht das Richteramt ausübten und es daher zur Befangenheit kommen könnte. Unter der Ägide des Oberlandesgerichts Innsbruck erscheine in dieser seit ca 14 Monaten anhängigen Verfahrenshilfesache kein objektives Verfahren mehr möglich.

Das Landesgericht Feldkirch wertete diesen Antrag als Delegierungsantrag nach § 31 JN und legte ihn dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Es verwies darauf, dass Gründe der Zweckmäßigkeit oder sonstige zwingende Gründe für eine Delegierung, insbesondere solche nach dem AHG, nicht vorlägen.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die mögliche Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck sowie angeblich ungerechtfertigte Verfahrensverzögerungen können eine Delegierung nach der zitierten Gesetzesstelle nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0114309). Sonstige Gründe für die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung, die grundsätzlich nur ausnahmsweise zu bewilligen ist (RIS-Justiz RS0046324 [T5]), sind nicht zu erkennen, zumal der Antragsteller in Tirol wohnt.

Eine amtswegige Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG kommt derzeit nicht in Betracht, weil das Vorbringen des Antragstellers, der jene Richter des „Konkursgerichts“, die nunmehr angeblich beim Oberlandesgericht Innsbruck tätig sein sollen, nicht nennt, zu vage ist.

Stichworte