Spruch:
Die „Nichtigkeitsberufung“ und die „Grundrechtsbeschwerde“ werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. September 2010, GZ 24 Hv 46/10k-1013d, wurde Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Das Oberlandesgericht Linz gab mit Urteil vom 8. März 2011, AZ 8 Bs 441/10z, der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe nicht Folge, jener vom Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe erhobenen Berufung lediglich dahin Folge, dass der Veröffentlichungsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde.
Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz richtet sich die „Nichtigkeitsberufung“ sowie die „Grundrechtsbeschwerde“ des Mag. Herwig B*****.
Diese waren als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel zusteht (§ 295 Abs 3 StPO).
Das Begehren des Genannten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO war abzuweisen, weil der Verurteilte selbst zur Stellung eines derartigen Antrags nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0101133).
Mit seinem inhaltsleeren Hinweis auf die Ausgeschlossenheit aller Mitglieder des Senats 12 des Obersten Gerichtshofs wird der Angeklagte auf die zu AZ 12 Ns 33/10i ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verwiesen.
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