OGH 4Ob97/11k

OGH4Ob97/11k5.7.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** G*****, vertreten durch Rechtsanwälte Brüggl & Harasser OEG in Kitzbühel, wider die beklagte Partei C***** K*****, vertreten durch Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH in Innsbruck, wegen 87.780 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. April 2011, GZ 4 R 74/11f-52, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Februar 2011, GZ 66 Cg 180/08k-48, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 10. 2. 2011 wies das Erstgericht den Antrag des Beklagten, seinem Rekurs vom 4. 2. 2011 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. 1. 2011 hemmende Wirkung zuzuerkennen, ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.

Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Dieser zuletzt genannte Ausnahmefall liegt hier ebenso wenig vor wie ein wertungsmäßig vergleichbar gelagerter Fall der Verweigerung des Zugangs zu Gericht (vgl RIS-Justiz RS0044536, RS0105321). Die Weigerung, einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kann einem Beschluss, mit dem eine Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag verweigert wird, nicht gleichgehalten werden.

Nur ergänzend ist zu bemerken, dass über den abgewiesenen Aufschiebungsantrag ohnehin das hiefür funktionell zuständige Gericht erster Instanz (RIS-Justiz RS0121085) entschieden hat.

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