OGH 12Ns45/11f

OGH12Ns45/11f5.7.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Genannten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. September 2010, AZ 24 Hv 46/10k, welches durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 8. März 2011 in Rechtskraft erwuchs, wurde Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Eingabe des Mag. Herwig B***** vom 18. Mai 2011, mit welcher er außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO begehrt, war abzuweisen, weil der Verurteilte selbst zur Stellung eines derartigen Antrags nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0101133).

Stichworte