OGH 2Ob104/11z

OGH2Ob104/11z22.6.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna M*****, vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Robert M*****, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wegen Rechnungslegung und Unterhalt, über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 27. April 2011, GZ 2 R 110/11t-47, womit das Teilurteil des Bezirksgerichts Leoben vom 3. März 2011, GZ 19 C 10/09y-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte mit „Unterhaltsstufenklage“ die Herausgabe von Unterlagen und Rechnungslegung über das wirtschaftliche Einkommen des Beklagten im Zeitraum 1. 1. 2005 bis 31. 12. 2008 und behielt sich die Bezifferung des ab 1. 8. 2008 geforderten Unterhalts bis zur Offenlegung des wirtschaftlichen Einkommens vor.

Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Herausgabe- und Rechnungslegungsbegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit einer Maßgabe. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die „außerordentliche Revision“ des Beklagten, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist in den in § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, nach dessen bindenden Bewertungsausspruch - § 58 Abs 1 JN konnte hier keine Anwendung finden - nicht 30.000 EUR. Das Rechtsmittel wäre daher dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RIS-Justiz RS0109623).

Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Stichworte