OGH 2Ob165/10v

OGH2Ob165/10v22.6.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Limited, *****, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei X***** GmbH, *****, vertreten durch Jürgen Stephan Mertens, Rechtsanwalt in Wien, wegen 65.000 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2010, GZ 1 R 25/10v-23, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. November 2009, GZ 15 Cg 15/09m-17, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision der beklagten Partei wurde über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 1. 6. 2011, AZ 2 S 76/11f, das Konkursverfahren (§ 180 Abs 1 IO) eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO unterbrochen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (8 ObA 64/10k mwN).

Wird ein solches Verfahren nach Erhebung einer Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof eröffnet, ist während der ex lege eingetretenen Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).

Stichworte