OGH 2Nc9/11p

OGH2Nc9/11p31.5.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 2.686,51 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Linz bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt in ihrer beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage von der Beklagten Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Beklagte beantragte im Einspruch gegen den Zahlungsbefehl unter anderem, die Rechtssache an das Bezirksgericht Linz zu delegieren, weil sämtliche zu vernehmenden Zeugen im Raume Linz wohnhaft seien und der Lokalaugenschein an der Unfallörtlichkeit im Stadtgebiet von Linz abzuführen sein werde.

Die Klägerin sprach sich nicht gegen die Delegierung an das Bezirksgericht Linz aus.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien befürwortete die Delegierung ebenfalls. Diese sei aus den von der Beklagten genannten Gründen sinnvoll.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat (2 Nc 5/07v uva). Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, so ist überdies bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0046233).

Da im vorliegenden Fall ein solches Einvernehmen gegeben ist und die von der Beklagten angeführten Gründe für eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Linz sprechen, war dem Antrag stattzugeben.

Stichworte