OGH 11Os59/11b

OGH11Os59/11b19.5.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer, in der Strafsache gegen Irene W***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten W***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. November 2010, GZ 53 Hv 28/10i-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der Irene W***** und rechtskräftige Schuld- und Freisprüche anderer Angeklagter enthält, wurde Irene W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A/ I./ und II./) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat sie in Wien

(A) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung (auch) schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Vorgabe ihrer Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Gesamtschaden 50.000 Euro überstieg, und zwar

I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Bettina K*****

1) unter Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden

a) am 18. August 2006 Mitarbeiter der We***** GmbH durch Vorlage eines durch Einsetzen des Namens Margit G***** und eines Lichtbilds der Irene W***** verfälschten Führerscheins und einer falschen Gehaltsbestätigung zur Überlassung eines Leasingfahrzeugs, wodurch die F***** im Betrag von 4.713,61 Euro geschädigt wurde;

b) am 28. August 2006 den Angestellten der B***** AG Harald Pt***** durch Vorlage eines falschen Meldezettels und Vorlage eines durch Einsetzen des Namens Margit Ga***** und eines Lichtbilds der Irene W***** verfälschten Führerscheins und einer falschen Lohnbestätigung zur Auszahlung einer Kreditsumme von 30.000 Euro, wodurch das genannte Unternehmen im Betrag von 28.444,21 EUR geschädigt wurde;

2) Anfang März 2007 Ernestine A***** und Manuela S***** zur Übergabe des Lokals „I*****“ samt dem darin enthaltenen Inventar, wodurch diese in einem nicht mehr feststellbaren, 50.000 Euro jedenfalls übersteigenden Betrag geschädigt wurden;

3) zwischen 28. Februar 2007 und 17. Mai 2007 Mitarbeiter der H***** GmbH zur Erbringung von Installationsleistungen im Gesamtwert von 16.810,03 Euro, wodurch diese im genannten Betrag geschädigt wurde;

4) am 12. März 2007 Verfügungsberechtigte der Al***** GmbH zur Übergabe von zwei Kaffeemaschinen und zwei Mahlwerken im Gesamtwert von 8.000 Euro, wodurch diese im genannten Betrag geschädigt wurde;

II./ alleine am 11. Oktober 2006 den Angestellten der B***** AG Gerhard Pe***** durch Vorlage eines falschen Meldezettels und Vorlage eines durch Einsetzen des Namens Margit G***** und eines Lichtbilds der Irene W***** verfälschten Führerscheins und einer falschen Lohnbestätigung zur Auszahlung einer Kreditsumme von 20.000 Euro, wodurch das genannte Unternehmen im Gesamtbetrag von 19.348,56 Euro geschädigt wurde;

(B) Mitte August 2006 den Führerschein der Margit Gat*****, mithin eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, nämlich der Lenkerberechtigung gebraucht werde;

(C) am 11. November 2007 den zu Punkt B) beschriebenen unterdrückten und durch Einsetzen des Namens Margit G***** und ihres Lichtbilds verfälschten Führerschein, mithin eine verfälschte Urkunde anlässlich eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Unfallgegner zum Beweis einer Tatsache, nämlich ihrer Identität, gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der Verfahrensrüge wurde der zur Einschätzung der inneren Tatseite beim Faktum A) I./2) gestellte Antrag auf Ladung der Zeugen Dr. R***** und Go***** (gemeint: Go*****) zum Beweis dafür, dass sehr wohl der Kaufpreis an die E***** GmbH für das I***** beglichen werden hätte sollen (ON 66 S 75), schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil persönliche Meinungen, Ansichten, Wertungen und Schlussfolgerung nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sind (RIS-Justiz RS0097540, RS0097573, RS0097545). Darüber hinaus enthält der Beweisantrag keine für seine Relevanz gegenständlich jedenfalls erforderliche Begründung im Sinne von § 55 Abs 1 StPO.

Im Übrigen wurde das dadurch allenfalls auch angestrebte Beweisziel einer Führung von Finanzierungsgesprächen mit einem spanischen Investor den Erwägungen zugrunde gelegt (US 33).

Soweit der Rechtsmittelantrag auch die Aufhebung der Schuldsprüche (B) und (C) begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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