Spruch:
Die Zurückziehung der Klage (unter Anspruchsverzicht) wird in Ansehung des Hauptbegehrens zur Kenntnis genommen. Die Urteile der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die von ihnen erhobene außerordentliche Revision zogen die Kläger die Klage unter Anspruchsverzicht zurück.
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567). In diesem Fall ist in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (2 Ob 25/05y; 3 Ob 239/05a).
Die deklarativen Aussprüche beschränken sich im vorliegenden Fall auf das Hauptbegehren, weil nur dieses, nicht aber auch das (unerledigte) Eventualbegehren Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 483 Rz 15).
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