Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Delroy D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A) sowie jeweils des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C/1) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (C/2) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien Ulrike K*****
(A) am 10. Juni 2010 mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme und Duldung des Beischlafs genötigt, indem er, nachdem er abends gegen ihren Willen ihre Wohnung betreten hatte, ihr den Schlüssel zu dieser abnahm und zusperrte, ihr in weiterer Folge immer wieder Schläge gegen das Gesicht und auf den Kopf versetzte, ihren Kopf gegen einen Kasten schlug, auf sie eintrat, sie würgte und mit ihr, die durch diese Handlungen massiv beeinträchtigt und eingeschüchtert war, bis zum Morgen des nächsten Tages drei Mal gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durchführte;
(B) am 10. Juni 2010 durch Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe ihres Mobiltelefons, genötigt, indem er sich auf sie stürzte, sie schlug und ihr dieses trotz ihrer Gegenwehr gewaltsam entriss;
(C) vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1) am 15. Dezember 2009 durch Versetzen von Schlägen, wodurch sie einen Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchstücke und Hämatome im Gesicht erlitt;
2) am 10. Juni 2010 durch die unter B genannte Tat, wodurch sie eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch der rechten Hand an der Basis des zweiten Mittelhandknochens mit Gelenkbeteiligung, erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) - durch Hinweis auf die Angaben des Opfers - bloß Gewalt und (gar nicht festgestellte) Drohung als Mittel der Nötigung zum Beischlaf in Frage stellt, die nach den Entscheidungsgründen zum selben Zweck eingesetzte Tatbestandsalternative der Entziehung der persönlichen Freiheit jedoch übergeht, erweist sie sich als unschlüssig (RIS-Justiz RS0116655).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO); daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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